RS Vwgh 2006/5/30 2002/06/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar befürchtet die Gefahr von Rutschungen des Geländes von seinem, im Verhältnis zum Bauplatz höher gelegenen Grundstück und macht damit die Gefährdung der Standsicherheit seines eigenen Gebäudes geltend. Eine solche Gefährdung kann nicht als Immission im Zusammenhang mit der Flächenwidmung im Sinne des in § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG angeführten Immissionsschutzes verstanden werden. Darunter versteht man Einwirkungen vom Bauplatz auf das Nachbargrundstück wie Lärm, Geruch, Staub, Rauch, oder ähnliche Einwirkungen. Von daher gesehen kann sich der Nachbar zur Begründung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht auf § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG berufen. Der Nachbar war nicht berechtigt, die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder mit Bebauungsrichtlinien aufzuwerfen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060117.X02

Im RIS seit

26.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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