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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar befürchtet die Gefahr von Rutschungen des Geländes von seinem, im Verhältnis zum Bauplatz höher gelegenen Grundstück und macht damit die Gefährdung der Standsicherheit seines eigenen Gebäudes geltend. Eine solche Gefährdung kann nicht als Immission im Zusammenhang mit der Flächenwidmung im Sinne des in § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG angeführten Immissionsschutzes verstanden werden. Darunter versteht man Einwirkungen vom Bauplatz auf das Nachbargrundstück wie Lärm, Geruch, Staub, Rauch, oder ähnliche Einwirkungen. Von daher gesehen kann sich der Nachbar zur Begründung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht auf § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG berufen. Der Nachbar war nicht berechtigt, die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder mit Bebauungsrichtlinien aufzuwerfen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060117.X02Im RIS seit
26.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008