RS Vwgh 2006/5/30 2005/06/0355

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG kommt es für die darunter fallenden, bestehenden und nicht bewilligten baulichen Anlagen darauf an, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Bei der Beurteilung dieser Frage ist gemäß § 40 Abs. 3 zweiter Satz Stmk. BauG die zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlagen maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Nach dem Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/06/0202, enthält diese Regelung einen Verweis auf die in diesem Zeitpunkt geltende materielle Rechtslage, wohingegen verfahrensrechtlich bei neu eingeleiteten Verfahren das aktuelle Verfahrensrecht - mangels anderweitiger Anordnung - anzuwenden ist. Diese Prüfung der Rechtmäßigkeit einer bestehenden baulichen Anlage kann nicht allein auf Grund der im Zeitpunkt der Errichtung geltenden Rechtslage geprüft werden, diese Prüfung muss vielmehr an Hand der in diesem Zeitpunkt bestehenden Sachlage erfolgen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060355.X02

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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