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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 idF 1995/297;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0059 E 17. Februar 1993 RS 1Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 20b Abs 1 GehG schließt auch den Fall ein, daß öffentliche Beförderungsmittel zwar vorhanden sind, ihre Benützung durch den Beamten aber nicht als zweckmäßig angesehen werden kann. Dies ist aber zu verneinen, wenn öffentliche Beförderungsmittel nur für eine relativ kurze Teilstrecke in Frage kämen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X03Im RIS seit
12.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008