RS Vwgh 2006/5/30 2002/06/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29 Abs5;
BauG Stmk 1995 §34 Abs4;
BauG Stmk 1995 §43;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Die abschließend in § 26 Abs. 1 Stmk BauG bestimmten Nachbarrechte enthalten einerseits ein Recht des Nachbarn auf die Standsicherheit baulicher Anlagen nicht (Hinweis E vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0205, m.w.N.). § 34 Abs. 4 Stmk BauG sieht in diesem Zusammenhang zwar die (objektive) Verpflichtung des Bauführers vor, alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung zu erstellen und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für das geologische Gutachten, wonach bei der Bauführung auf die besonderen statischen Verhältnisse des Bauplatzes Bedacht zu nehmen sein wird. Die Baubehörde hat auch von Amts wegen in Anwendung der § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5, § 29 Abs. 5 und § 43 Stmk BauG alle notwendigen Vorschreibungen zur Gewährleistung der Standfestigkeit des von ihr genehmigten Bauvorhabens zu treffen. Dem Nachbarn steht nach den Bestimmungen des Stmk BauG aber kein Mitspracherecht in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5 Stmk BauG verankerten Kriterien zu (Hinweis E vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0205, sowie vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219).

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060117.X01

Im RIS seit

26.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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