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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die abschließend in § 26 Abs. 1 Stmk BauG bestimmten Nachbarrechte enthalten einerseits ein Recht des Nachbarn auf die Standsicherheit baulicher Anlagen nicht (Hinweis E vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0205, m.w.N.). § 34 Abs. 4 Stmk BauG sieht in diesem Zusammenhang zwar die (objektive) Verpflichtung des Bauführers vor, alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung zu erstellen und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für das geologische Gutachten, wonach bei der Bauführung auf die besonderen statischen Verhältnisse des Bauplatzes Bedacht zu nehmen sein wird. Die Baubehörde hat auch von Amts wegen in Anwendung der § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5, § 29 Abs. 5 und § 43 Stmk BauG alle notwendigen Vorschreibungen zur Gewährleistung der Standfestigkeit des von ihr genehmigten Bauvorhabens zu treffen. Dem Nachbarn steht nach den Bestimmungen des Stmk BauG aber kein Mitspracherecht in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5 Stmk BauG verankerten Kriterien zu (Hinweis E vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0205, sowie vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060117.X01Im RIS seit
26.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008