RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0098

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0182 E 24. April 2003 RS 4 (hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Eine zulässige Berufung setzt - anders als eine Beschwerde nach dem StVG (vgl. die §§ 120 f StVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000, insbesondere § 22 Abs. 3 StVG) - einen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 61 f zu § 66 AVG).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120098.X01

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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