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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;Rechtssatz
Die Dienstbehörde erster Instanz hat aus § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 im Wege der Analogie abgeleitet, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zweckmäßig im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 sei, wenn auf mehr als der Hälfte der gesamten Wegstrecke kein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht, weil § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 ("großes" Pendlerpauschale) mit § 20b Abs. 1 GehG 1956 schon insoweit nicht vergleichbar ist, als nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 nicht die Zweckmäßigkeit, sondern die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen ist. Außerdem betrifft die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 - anders als § 20b Abs. 1 GehG 1956 - nur Wegstrecken von mehr als 20 km.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X05Im RIS seit
12.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008