RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §74 Abs3;
DGO Graz Richtlinien 1977 Abschn2 idF ABl Graz 1995/014;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0121 E 14. Dezember 1994 RS 2 (hier nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Den § 74 Abs 3 DGO Graz scheinbar durchführenden "Richtlinien" kommt nicht die Eigenschaft einer Rechtsverordnung zu. Dies insbesondere deshalb, weil diese Richtlinien nach ihrer sprachlichen Fassung als eine nur intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden können, die die Möglichkeit der Zuerkennung einer Belohnung vorsehen. Dafür spricht auch, daß sie als "Richtlinien" im Gegensatz zu den ebenfalls im Amtsblatt verlautbarten Verordnungen bezeichnet werden. Diese Betrachtung gebietet auch die gebotene gesetzeskonforme Interpretation, weil bei einer Wertung der Richtlinien als Rechtsverordnung gerade die Bestimmung, auf die sich der Bf beruft, in einem nicht überbrückbaren Spannungsverhältnis zum § 74 Abs 3 DGO Graz stünde. Es darf doch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß Bedienstete, die eine bestimmte Zeit im Umfeld von politisch legitimierten bzw bestellten Organwaltern tätig sind, JEDENFALLS eine ausgezeichnete Dienstleistung erbringen, die eine außerordentliche Vorrückung rechtfertigt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120206.X01

Im RIS seit

12.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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