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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0121 E 14. Dezember 1994 RS 2 (hier nur die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Den § 74 Abs 3 DGO Graz scheinbar durchführenden "Richtlinien" kommt nicht die Eigenschaft einer Rechtsverordnung zu. Dies insbesondere deshalb, weil diese Richtlinien nach ihrer sprachlichen Fassung als eine nur intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden können, die die Möglichkeit der Zuerkennung einer Belohnung vorsehen. Dafür spricht auch, daß sie als "Richtlinien" im Gegensatz zu den ebenfalls im Amtsblatt verlautbarten Verordnungen bezeichnet werden. Diese Betrachtung gebietet auch die gebotene gesetzeskonforme Interpretation, weil bei einer Wertung der Richtlinien als Rechtsverordnung gerade die Bestimmung, auf die sich der Bf beruft, in einem nicht überbrückbaren Spannungsverhältnis zum § 74 Abs 3 DGO Graz stünde. Es darf doch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß Bedienstete, die eine bestimmte Zeit im Umfeld von politisch legitimierten bzw bestellten Organwaltern tätig sind, JEDENFALLS eine ausgezeichnete Dienstleistung erbringen, die eine außerordentliche Vorrückung rechtfertigt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120206.X01Im RIS seit
12.07.2006