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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/12/0086 E 5. Juli 2006Rechtssatz
Das vom Beamten (Revierinspektor, der dem Einsatzkommando Cobra dienstzugeteilt ist) im Zusammenhang mit dem ersten Unzulässigkeitstatbestand nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 ins Treffen geführte geringe Ausmaß der Ausübung ist unerheblich, weil von der Natur der beabsichtigten Nebenbeschäftigung ausgehend (Personenschutz) die Wahrscheinlichkeit einer Gefahrensituation nicht nur abstrakt und darüber hinaus bei jedem derartigen privaten Einsatz gegeben ist. Es schadet daher auch nicht, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides das vom Beamten im Zuge des Verwaltungsverfahrens näher behauptete zeitliche Ausmaß offen ließ.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120087.X06Im RIS seit
03.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015