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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bloße Begründungselemente eines Bescheides erwachsen nicht in Rechtskraft, sodass ihnen über den Spruch des Bescheides hinaus die rechtliche Erheblichkeit fehlt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0021). Im Bescheid der Landeslehrerkommission wurde lediglich über den Antrag des Hauptschuloberlehrers "um Ernennung zum Lehrer der polytechnischen Schule", nicht aber generell über die Erfüllung bestimmter Ernennungsvoraussetzungen verbindlich abgesprochen. In diesem Umfang liegt daher keine rechtskräftig entschiedene Sache vor.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftSpruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120102.X02Im RIS seit
01.08.2006Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010