RS Vwgh 2006/5/30 2005/06/0292

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

27/01 Rechtsanwälte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §136 Abs3 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §172 Abs3 idF 1997/I/061;
GewO 1994 §172 Abs4 idF 1997/I/010;
RAO 1868 §57 Abs2 idF 2001/I/098;
RAO 1868 §8 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs2;
RAO 1868 §8 Abs3;

Rechtssatz

Die dem Beschwerdeführer (Unternehmensberater) vorgeworfene Tätigkeit (in der Art eines "Ausgleichsvermittlers") ist vom Umfang seiner Gewerbeberechtigung nicht (mehr) umfasst; der VwGH schließt sich der im vorliegenden E wiedergegebenen Auffassung des OGH in dessen Entscheidung vom 24. Juni 2003, 4 Ob 26/03g, an. [In Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, zweite Auflage (2003) heißt es auf Seite 985 zu § 136 Rz 6 GewO 1994, die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern vor Gericht im Insolvenzverfahren könne auf Grund des Wortlautes des § 172 Abs. 3 (jetzt § 136 Abs. 3) mit gutem Grund bejaht werden (Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 13. März 2002, 4 Ob 44/02b; dazu ist zu bemerken, dass diese Entscheidung diese Aussage nicht trägt; vgl. die zitierte Entscheidung 4 Ob 26/03g). Referiert wird auch die Entscheidung des OGH vom 10. Juli 2001, 4 Ob 145/01d.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060292.X02

Im RIS seit

14.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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