RS Vwgh 2006/5/30 2006/06/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0104 2006/06/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0010 B 25. April 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG liegen dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist (Hinweis B 12.6.1985, 85/01/0147, und B 1.2.1989, 88/01/0040, mwH).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060089.X01

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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