RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0156

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
PG 1965 §53;
PG 1965 §6 Abs1 litb;
SozVersAbk Bosnien Herzegowina 2001 Art20;
SozVersAbk Bosnien Herzegowina 2001 Art22 Abs1;
SozVersAbk Bosnien Herzegowina 2001;

Rechtssatz

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 229/2001 (im Folgenden: Abkommen), sieht eine (beitragsfreie) Anrechnung von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten im Verständnis des PG 1965 nicht vor. Art. 20 iVm Art. 22 Abs. 1 des Abkommens wirken sich daher auf die Berechnung der Ruhegenussvordienstzeiten nach österreichischem Recht nicht aus. Aus dem Abkommen ergibt sich, dass dieses ausschließlich aus Anlass der Ruhegenussbemessung Anwendung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120156.X01

Im RIS seit

14.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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