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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 229/2001 (im Folgenden: Abkommen), sieht eine (beitragsfreie) Anrechnung von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten im Verständnis des PG 1965 nicht vor. Art. 20 iVm Art. 22 Abs. 1 des Abkommens wirken sich daher auf die Berechnung der Ruhegenussvordienstzeiten nach österreichischem Recht nicht aus. Aus dem Abkommen ergibt sich, dass dieses ausschließlich aus Anlass der Ruhegenussbemessung Anwendung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120156.X01Im RIS seit
14.07.2006