RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/12/0086 E 5. Juli 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0220 E 30. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

§ 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung bestimmt jene Voraussetzungen, die vorliegen müssen, dass ein Organ des Sicherheitsdienstes, das sich nicht im Dienst befindet, - im Rahmen der Sicherheitspolizei - einzuschreiten hat. Demgegenüber hat das Organ in allen übrigen Fällen, in denen ein Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) dringend geboten erscheint, gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen. § 1 Abs. 3 leg. cit. sieht damit - deckungsgleich - eine sachlich begrenzte Ermächtigung und Verpflichtung zur Indienststellung vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0338), die dem Beamten keinen Ermessensspielraum einräumt, innerhalb dessen er durch eine vertraglich übernommene Verpflichtung zur Indienststellung veranlasst werden könnte, ohne dass er hiezu auch dienstrechtlich verpflichtet wäre.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120087.X01

Im RIS seit

03.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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