Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §56 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/12/0086 E 5. Juli 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0220 E 30. Jänner 2002 RS 1Stammrechtssatz
§ 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung bestimmt jene Voraussetzungen, die vorliegen müssen, dass ein Organ des Sicherheitsdienstes, das sich nicht im Dienst befindet, - im Rahmen der Sicherheitspolizei - einzuschreiten hat. Demgegenüber hat das Organ in allen übrigen Fällen, in denen ein Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) dringend geboten erscheint, gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen. § 1 Abs. 3 leg. cit. sieht damit - deckungsgleich - eine sachlich begrenzte Ermächtigung und Verpflichtung zur Indienststellung vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0338), die dem Beamten keinen Ermessensspielraum einräumt, innerhalb dessen er durch eine vertraglich übernommene Verpflichtung zur Indienststellung veranlasst werden könnte, ohne dass er hiezu auch dienstrechtlich verpflichtet wäre.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120087.X01Im RIS seit
03.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015