Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war zu prüfen, ob eine Hütte ein bewilligungsfreies, im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft genutztes Nebengebäude im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG darstellt. Im Regelfall ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die Einholung eines Gutachtens erforderlich. Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausging, dass der Beschwerdeführer Landwirt ist, aber die konkrete landwirtschaftliche Nutzung der Hütte auf Grund deren Ausstattung verneint hat. Dazu bedurfte es im vorliegenden Fall keines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Raumordnung oder Landwirtschaft.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060204.X01Im RIS seit
27.06.2006