RS Vwgh 2006/5/30 2004/06/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war zu prüfen, ob eine Hütte ein bewilligungsfreies, im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft genutztes Nebengebäude im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG darstellt. Im Regelfall ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die Einholung eines Gutachtens erforderlich. Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausging, dass der Beschwerdeführer Landwirt ist, aber die konkrete landwirtschaftliche Nutzung der Hütte auf Grund deren Ausstattung verneint hat. Dazu bedurfte es im vorliegenden Fall keines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Raumordnung oder Landwirtschaft.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060204.X01

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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