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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn sich die Nachbarn auf den Schallschutz gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG berufen, wonach der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem derartigen Pegel gehalten werden müsse, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Maßstab für diese Beurteilung grundsätzlich das in der auf dem Baugrundstück geltenden Widmungskategorie anzunehmende Widmungsmaß ist (Hinweis E vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Gemäß der ÖNORM S 5021-1 gilt für die Widmungskategorie Kerngebiet bei Tag ein Immissionsgrenzwert von 60 dB betreffend den energieäquivalenten Dauerschallpegel. Auch im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Schallschutz gemäß dieser Bestimmung bedarf es der Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens nicht, wenn es sich bei den zu erwartenden Lärmimmissionen um solche handelt, die für die Widmungskategorie typisch sind bzw. dieser offensichtlich entsprechen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060202.X02Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010