RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/07 Personalvertretung
91/02 Post

Norm

GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105a Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §15;
GehG 1956 §3;
PBVG 1996 §65 Abs3;
PBVG 1996 §66;
PTSG 1996 §19 Abs2;
PVG 1967 §25 Abs4 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0165 E 16. November 1994 RS 2(hier ohne den zweiten Satz; hier in Zusammenhang mit dem PBVG 1996)

Stammrechtssatz

Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein. Der im § 25 Abs 4 PVG verwendete Begriff der "laufenden Bezüge" deckt sich nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG, sondern umfaßt auch die Nebengebühren. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (Hinweis E 29.6.1988, 87/09/0237, E 29.11.1993, 89/12/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120261.X04

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten