RS Vwgh 2006/5/30 2004/12/0144

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
PG 1965 §19 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs4 Z1 idF 1994/016;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In den hg. Erkenntnissen vom 17. April 1969, Zlen. 1017, 1756/68, und vom 12. Juni 1969, Zl. 0647/69, war in den zu Grunde liegenden Unterhaltsvergleichen vereinbart, dass eine Erhöhung des zustehenden Unterhaltsbetrages erst ab deren Geltendmachung eintreten sollte. Derartiges wurde in den hier zu Grunde liegenden Unterhaltsvergleichen nicht vereinbart, sodass davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung "automatisch" - also ohne weitere Geltendmachung - eintreten sollte. In einem derartigen Fall ist die vereinbarte Wertsicherung bei Ermittlung der Höhe des gebührenden Versorgungsbezuges der früheren Ehegattin nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 zu berücksichtigen (siehe hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0203, VwSlg 15268 A/1999).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120144.X04

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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