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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Rechtssatz
In den hg. Erkenntnissen vom 17. April 1969, Zlen. 1017, 1756/68, und vom 12. Juni 1969, Zl. 0647/69, war in den zu Grunde liegenden Unterhaltsvergleichen vereinbart, dass eine Erhöhung des zustehenden Unterhaltsbetrages erst ab deren Geltendmachung eintreten sollte. Derartiges wurde in den hier zu Grunde liegenden Unterhaltsvergleichen nicht vereinbart, sodass davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung "automatisch" - also ohne weitere Geltendmachung - eintreten sollte. In einem derartigen Fall ist die vereinbarte Wertsicherung bei Ermittlung der Höhe des gebührenden Versorgungsbezuges der früheren Ehegattin nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 zu berücksichtigen (siehe hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0203, VwSlg 15268 A/1999).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120144.X04Im RIS seit
21.06.2006