RS Vwgh 2006/5/31 2004/13/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 lita;

Rechtssatz

Dass der Dienstnehmer nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auch seine persönliche Berufslaufbahn abschließt und kein neues Dienstverhältnis mehr eingeht, ist ebenso wenig Tatbestandselement einer nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigten Pensionsabfindung (Hinweis E 27. Februar 2001, 2000/13/0053) wie der Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 und findet sich deshalb in den vom Verwaltungsgerichtshof zu dieser Norm ergangenen Erkenntnissen vom 9. September 2004, 2004/15/0099, und vom 12. September 2001, 2000/13/0058, nicht, in welchen der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Ruhe- und Versorgungsbezüge" im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 stets vor dem Hintergrund des "zu Grunde liegenden" ("diesbezüglichen") Dienstverhältnisses verstanden und gebraucht hat (Hinweis E 11. Mai 2005, 2002/13/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004130150.X03

Im RIS seit

28.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten