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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Dass der Dienstnehmer nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auch seine persönliche Berufslaufbahn abschließt und kein neues Dienstverhältnis mehr eingeht, ist ebenso wenig Tatbestandselement einer nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigten Pensionsabfindung (Hinweis E 27. Februar 2001, 2000/13/0053) wie der Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 und findet sich deshalb in den vom Verwaltungsgerichtshof zu dieser Norm ergangenen Erkenntnissen vom 9. September 2004, 2004/15/0099, und vom 12. September 2001, 2000/13/0058, nicht, in welchen der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Ruhe- und Versorgungsbezüge" im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 stets vor dem Hintergrund des "zu Grunde liegenden" ("diesbezüglichen") Dienstverhältnisses verstanden und gebraucht hat (Hinweis E 11. Mai 2005, 2002/13/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004130150.X03Im RIS seit
28.06.2006