RS Vwgh 2006/5/31 2005/13/0167

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §152;
FinStrG §62 Abs4;
FinStrG §89 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0168 2005/13/0169 2005/13/0170

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurden Gegenstände, die sich in der Gewahrsame der beschwerdeführenden Parteien befanden, von Organen der Abgabenverwaltung des Bundes (Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz) zunächst auf der Grundlage eines vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels erlassenen Auftrages beschlagnahmt. Diese Beschlagnahmeakte ließen sich, weil in Durchführung des richterlichen Befehls gesetzt, nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuordnen und entzogen sich deshalb einer rechtlichen Beurteilung als Akte (finanzstraf-)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Hinweis E 31. Mai 2000, 99/13/0084, 0085, VwSlg 7513 F/2000, mwN). Der richterliche Befehl wurde allerdings durch die nachfolgende Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Wels, mit welcher die Beschlagnahme eines Teiles der beschlagnahmten Gegenstände aufgehoben wurde, wieder beseitigt, was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt das Fortdauern des Zugriffs von Organen der Abgabenverwaltung des Bundes auf jene - einst in Gewahrsame der beschwerdeführenden Parteien gestandenen - Gegenstände, deren gerichtliche Beschlagnahme aufgehoben worden war, einen Akt der Ausübung finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellte, sofern die Fortdauer dieses Zugriffs nicht durch einen verwaltungsbehördlichen Rechtsakt, nämlich den in § 89 Abs. 1 FinStrG hiefür vorgesehenen finanzstrafbehördlichen Beschlagnahmebescheid Deckung fand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130167.X01

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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