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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Einer Belehrung im Sinne des § 13a AVG vor Erklärung des Rechtsmittelverzichtes bedurfte die Partei schon deshalb nicht, weil nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Partei bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100075.X02Im RIS seit
27.06.2006