RS Vwgh 2006/5/31 2006/10/0075

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Einer Belehrung im Sinne des § 13a AVG vor Erklärung des Rechtsmittelverzichtes bedurfte die Partei schon deshalb nicht, weil nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Partei bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100075.X02

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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