Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. die E vom 19. Dezember 1988, Zl. 88/10/0153, und vom 3. April 1989, Zlen. 88/10/0209, 0215), ist die Behörde zwar zur Prüfung der Antragslegitimation im Sinne des § 87 Abs. 1 und 2 ForstG verpflichtet und kommt in den Fällen des § 87 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ForstG dem Grundeigentümer das - forstgesetzlich gewährleistete - Recht zu, die Antragslegitimation zu bestreiten. Bei der Prüfung der Antragslegitimation ist es jedoch nicht erforderlich, "das konkrete Ausmaß der zivilrechtlichen Fällungsbefugnis" des Antragstellers festzustellen. Vielmehr ist von der Forstbehörde lediglich die Frage zu beantworten, ob der Antragsteller "an sich berechtigt ist", auf der im Antrag zu beschreibenden Fläche Fällungen vorzunehmen. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht ins Auge gefassten Doppelgleisigkeit des forstbehördlichen und des zivilgerichtlichen Verfahrens. (Hier: Den mitbeteiligten Parteien steht in Ansehung der von der Fällungsbewilligung betroffenen Grundfläche "ein gewisses" Holznutzungsrecht zu. Die Auffassung, die mitbeteiligten Parteien seien zur Antragstellung im Sinne des § 87 Abs. 2 ForstG legitimiert, ist schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig. In Ansehung des konkreten Ausmaßes des den mitbeteiligten Parteien zustehenden Nutzungsrechtes wurden die Parteien des Verfahrens zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.)
Schlagworte
Fischerei Forstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100082.X01Im RIS seit
27.06.2006