RS Vwgh 2006/5/31 2002/13/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §132 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Schon die Tatsache, dass die Uraufzeichnungen über die erzielten Einnahmen nicht aufbewahrt wurden, begründete die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden, wobei der Umstand der Vernichtung von Grundaufzeichnungen an sich schon geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 20. Februar 1991, 90/13/0214, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130072.X02

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten