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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §132 Abs1;Rechtssatz
Schon die Tatsache, dass die Uraufzeichnungen über die erzielten Einnahmen nicht aufbewahrt wurden, begründete die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden, wobei der Umstand der Vernichtung von Grundaufzeichnungen an sich schon geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 20. Februar 1991, 90/13/0214, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130072.X02Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011