RS Vwgh 2006/5/31 2006/13/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es nicht auf das im Antrag behauptete (subjektive) Erkennen der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Beschwerdevertreter, sondern nur auf den Zeitpunkt an, zu dem die Versäumung der Beschwerdefrist objektiv erkennbar war. Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall aber viel früher anzusetzen, als die Antragstellerin im Wiedereinsetzungsantrag meint. Schon anlässlich der Unterfertigung der - wie behauptet - für die Überreichung am 2. September 2005 vorgesehenen Beschwerde gegen den Bescheid, dessen Zustellungsdatum auch in der Beschwerdeschrift mit dem 21. Juli 2005 angeführt wurde, lag bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Daten die Versäumung der Beschwerdefrist für den (vorgesehenen) Fall der Beschwerdeüberreichung am 2. September 2005 nämlich offen zu Tage, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigen und damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" lassen musste (Hinweis B 15. Februar 2006, 2005/13/0155 und 2006/13/0009; B 2. Juni 2004, 2003/13/0130 und 2004/13/0081; B 29. Oktober 2003, 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Die Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 15. Februar 2006, 2005/13/0131, an den Beschwerdevertreter am 14. März 2006 somit schon längst abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag war deshalb zurückzuweisen. (Mit Beschluss vom 15. Februar 2006, 2005/13/0131, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frist zu ihrer Einbringung angesichts der Bescheidzustellung am 21. Juli 2005 mit Ablauf des 1. September 2005 abgelaufen war, was die am 2. September 2005 überreichte Beschwerde als verspätet erhoben erwiesen hat.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006130061.X02

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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