RS Vwgh 2006/5/31 2006/13/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §311 Abs2 idF 2002/I/097;
VwGG §27;

Rechtssatz

Aus § 260 BAO idF des AbgRmRefG BGBl I Nr. 97/2002 ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1993, 91/13/0058, und vom 29. Mai 1996, 92/13/0301, sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006130075.X01

Im RIS seit

28.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten