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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §260 idF 2002/I/097;Rechtssatz
Aus § 260 BAO idF des AbgRmRefG BGBl I Nr. 97/2002 ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1993, 91/13/0058, und vom 29. Mai 1996, 92/13/0301, sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006130075.X01Im RIS seit
28.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013