Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7Beachte
Anlaßfall zu VfSlg. 9722/1983Leitsatz
Nö. GaragenO; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm im Anlaßfall nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §10, des §55 Abs2 und des Wortes "Garagen," in §51 Abs1 litaSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Aufgrund des Ansuchens des L R vom 20. Jänner 1977 wurde ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 1. April 1977 gemäß §§92 und 99 der Nö. Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der als Nö. Landesgesetz in Geltung gestandenen Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Feber 1939, DRGBl. I, S 219, in Österreich eingeführt durch Verordnung vom 18. November 1939, DRGBl. I, S 2305, GBlÖ 1447/1939, (RGarO) die Bewilligung zum Neubau eines Zweifamilienhauses, einer LKW-Garage, einer straßenseitigen Einfriedung und einer Stützmauer an der rechten Nachbargrenze, ferner eines Hauskanals für Regenwasser auf dem Grundstück Nr. .../1, EZ ..., KG Perchtoldsdorf, A-R-Gasse, erteilt.
1.2. Der gegen diesen Bescheid vom Anrainer Dkfm. E M erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf mit Bescheid vom 27. Feber 1978 Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister.
1.3. Dieser erteilte mit Bescheid vom 19. Oktober 1978 neuerlich die Bewilligung für den Neubau eines Zweifamilienhauses, einer Einfriedung, einer Stützmauer und eines Hauskanals, die Bewilligung zur Errichtung einer LKW-Garage wurde jedoch versagt. In letzterer Hinsicht begründete der Bürgermeister den Bescheid damit, daß sich das Baugrundstück nach dem geltenden Flächenwidmungsplan im Bauland-Wohngebiet befinde, in welchem nur die Errichtung von Wohngebäuden und der dem Bedarf der Bevölkerung dienenden Nebengebäude zulässig sei, wobei letztere Bestimmung auf das geplante Vorhaben nicht in positivem Sinne anzuwenden sei.
1.4. Der gegen diesen Bescheid von L R betreffend die Versagung der Baubewilligung für die LKW-Garage erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf mit Bescheid vom 12. März 1979 Folge und erteilte die Bewilligung für den Neubau der LKW-Garage gemäß §16 Abs1 Z1 Nö. Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-0, und §§11, 54 Abs1 lita und 58 Abs2 RGarO unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Bewilligung des Garagenbaues wurde damit begründet, daß der in Geltung stehende Flächenwidmungsplan kein "reines Wohngebiet" entsprechend der RGarO, sondern nur "Wohngebiet" ausweise. Die Einwendungen, die sich auf das Vorhandensein eines "reinen Wohngebietes" stützten, gingen daher ins Leere. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung sei von §16 Abs1 Z1 Nö. ROG 1976 auszugehen, mit dem die Errichtung einer LKW-Garage für einen Kleingewerbebetrieb nicht im Widerspruch stehe, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen die Anrainer vor übermäßigen Lärm- und Geruchsbelästigungen geschützt seien. Die Einschränkung der LKW, die in der Garage untergebracht werden sollten, auf bis zu 3,5 t Eigengewicht entsprechend §11 RGarO würde offensichtlich zu einer Härte für den Kleingewerbebetrieb führen.
2.1. Der gegen diesen Bescheid vom Anrainer Dkfm. E M bei der Nö. Landesregierung erhobenen Vorstellung gab diese mit Bescheid vom 25. Juni 1979 gemäß §61 Abs3 der Nö. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, statt, behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Gemeinderat. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, im Verfahren zur Erledigung der Vorstellung müßten alle vom Vorstellungswerber als durch den angefochtenen Bescheid verletzt angeführten Gesetzesbestimmungen daraufhin geprüft werden, ob sie dem Vorstellungswerber Recht einräumen oder nur die Wahrung öffentlicher Interessen regelten. So betrachtet, enthalte die Regelung der Zulässigkeit der Errichtung von Gebäuden (oder Teilen von solchen) für Betriebe im Bauland-Wohngebiet in §16 Abs1 Nö. ROG 1976 zwei Gesichtspunkte: den ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen des Ortbildschutzes in den Worten, daß Wohngebiete nur "für Betriebe bestimmt" seien, "welche in Wohngebäuden untergebracht werden können" und den dem Schutz der Nachbarschaft vor das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie sonstigen schädlichen Einwirkungen in den folgenden Worten. Auch aus §11 RGarO seien Nachbarrechte abzuleiten. Die Begriffe der RGarO "reines Wohngebiet" und des Nö. ROG 1976 "(Bauland-)Wohngebiet" seien gleichbedeutend, was auch aus §10 Abs2 Nö. GarO, LGBl. 8200/3-0, hervorgehe. Die vorgenannten Bestimmungen begründeten weitgehend übereinstimmend Rechte des Anrainers auf Schutz vor das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärm- und Geruchsbelästigungen und sonstigen schädlichen Einwirkungen. Aus den Aktenunterlagen gehe hervor, daß bisher kein Gutachten eines Umweltschutztechnikers und eines Arztes über die zu erwartenden Auswirkungen des Bauvorhabens eingeholt worden sei. Daher sei es ungewiß, ob die Einhaltung der dem Bewilligungswerber erteilten Betriebsvorschriften möglich sei oder eine dem Schutzanspruch der Anrainer besser entsprechende bautechnische Ausführung des Vorhabens erforderlich wäre. Im Hinblick auf §11 RGarO fehle auch eine Begrenzung des zulässigen Eigengewichtes der als zur Deckung von Bedürfnissen der Bevölkerung in diesem Gebiet erforderlich erachteten LKW mit 3,5 t. Die Beurteilung dieser Beschränkung als eine nicht beabsichtigte Härte erscheine unzutreffend. Das Recht des Vorstellungswerbers auf ein gesetzmäßiges Verfahren sei daher verletzt.
3.1. In der von L R gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VfGH wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid als verfassungswidrig aufzuheben und unter einem angeregt, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §10 Nö. GarO aufgrund der in der Beschwerde gegen diese Gesetzesbestimmung geltend gemachten Bedenken zu prüfen.
3.2. Die bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
4.1. Der VfGH hat aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles am 10. März 1983 den Beschluß gefaßt, gemäß Art140 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §10, des §55 Abs2 und des Wortes "Garagen," in §51 Abs1 lita Nö. GarO, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Nö. Landesregierung vom 6. März 1979, LGBl. 8200/3-0, von Amts wegen zu prüfen; er hat mit Erk. vom 17. Juni 1983, G25/83, festgestellt, daß diese Gesetzesstellen verfassungswidrig waren. Hiebei wurde auch begründet, warum die bel. Beh. die RGarO unter Bindung an den als Nö. GarO wiederverlautbarten Text anzuwenden gehabt hätte und warum der VfGH das Gesetz ebenfalls unter dieser Bindung anzuwenden hat.
5. Über das Vermögen des Bf. L R wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Mai 1983, S 80/83, der Konkurs eröffnet. Der gerichtlich bestellte Masseverwalter hat am 7. Oktober 1983 gemäß §§6 und 7 der Konkursordnung und §159 ZPO iVm.
§35 VerfGG 1953 das Verfahren vor dem VfGH aufgenommen.
II. Über die - zulässige - Beschwerde hat der VfGH erwogen:
1. Der Bf. stützt seine Beschwerde ausschließlich darauf, daß er durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei.
Gemäß Art140 Abs7 B-VG sind die vom VfGH als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen eines Gesetzes - hier also die oben bezeichneten Bestimmungen der Nö. GarO - im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid ist somit an Hand der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich ohne Bestand der aufgehobenen Gesetzesbestimmungen darstellt (vgl. VfSlg. 8689/1979, 9584/1982).
Dem angefochtenen Bescheid der bel. Beh. lagen nicht nur die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen der Nö. GarO, sondern auch folgende Normen zugrunde: §100 Abs4 Nö. Bauordnung, wonach eine Baubewilligung zu versagen ist, wenn durch die Ausführung des Vorhabens Bestimmungen des Nö. ROG über die Zulässigkeit von Bauführungen auf Flächen mit bestimmten Widmungs- und Nutzungsarten verletzt werden; ferner §16 Abs1 Z1 Nö. ROG 1976, wonach das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in verschiedene Nutzungsarten zu gliedern ist, wovon eine nach Z1 Wohngebiet ist; Wohngebiete sind solche, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in Wohngebäuden untergebracht werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können. In der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 22. Feber 1974, betreffend den Flächenwidmungsplan für diese Gemeinde, kundgemacht in der Zeit vom 30. Mai 1974 bis 14. Juni 1974 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Perchtoldsdorf, ist das Baugrundstück des Bf. als Wohngebiet ausgewiesen. Daß §100 Abs4 Nö. Bauordnung bzw. §16 Abs1 Z1 des Nö. ROG 1976 verfassungswidrig seien oder daß der Flächenwidmungsplan der Gemeinde hinsichtlich der Ausweisung des Baugrundstückes des Bf. als Wohngebiet gesetzwidrig sei, hat der Bf. weder im Verwaltungsverfahren noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren behauptet. Derartiges ist auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen. Der angefochtene Bescheid vermag sich auf diese Bestimmungen zu stützen und die bel. Beh. hat sich auch tatsächlich auf sie berufen. Eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hat daher nicht stattgefunden.
2. Ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, hatte der VfGH nicht zu prüfen (vgl. in dieser Hinsicht VfSlg. 9144/1981), weil der Bf. derartiges in seiner Beschwerde nicht behauptete.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Baurecht, Garagen, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B334.1979Dokumentnummer
JFT_10168790_79B00334_00