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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0168 2005/13/0169 2005/13/0170Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16. Dezember 1981, B 101/81, VfSlg 9308/1981, und vom 25. Februar 1982, B 99/81 und 100/81, VfSlg 9316/1982, ausgesprochen hat, erfordert eine der Vorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG entsprechende Beschlagnahmeanordnung das Vorliegen eines Rechtsaktes, mit dem eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise geregelt wird. Eine Erledigung, die nicht an den von der Beschlagnahme Betroffenen als Bescheidadressaten gerichtet ist, sondern sich der Sache nach inhaltlich nur in einer - dem Gericht mitgeteilten - behördeninternen Anweisung an Organe der Abgabenverwaltung des Bundes erschöpft, spricht nicht über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen ab und kann daher als bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG nicht angesehen werden, hat der Verfassungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich in der Beurteilung des Beschwerdefalles, dessen Sachverhalt jenem des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1982, VfSlg 9316/1982, weitestgehend gleicht, der Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes an. Auch die im vorliegenden Fall erlassene "Beschlagnahmeanordnung" hatte mangels Adressierung an den von der Beschlagnahme betroffenen Inhaber im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG keine Bescheidqualität erlangt. Die Adressierung der finanzstrafbehördlichen Erledigung "an das Landesgericht Wels im Wege der Prüfungsabteilung Strafsachen Wien" verschaffte der Erledigung keine Bescheidqualität, weil ein rechtlich tauglicher Partner eines durch den Bescheid zu gestaltenden Verwaltungsrechtsverhältnisses mit dieser Adressierung von vornherein nicht angesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005130167.X02Im RIS seit
26.06.2006