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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/13/0089 E 10. August 2005 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (Hinweis E 28. April 2004, 99/14/0120; E 19. Jänner 2005, 2004/13/0156). Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (Hinweis E 19. Jänner 2005, 2001/13/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006130022.X01Im RIS seit
28.06.2006