RS Vwgh 2006/5/31 2001/13/0171

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;

Rechtssatz

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Modifikation durch das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996, hat auch der Verordnungsgeber die Beurteilung einer Tätigkeit als Einkunftsquelle bei der Bewirtschaftung solcher Güter, die sich typischerweise für Zwecke der Einkommensverwendung eignen, an die Voraussetzung geknüpft, dass die Betätigung innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes einen der Besteuerung zugänglichen wirtschaftlichen Erfolg erbringt. Diese Bedingung wäre aufgegeben, wollte man diesen Zeitraum im Ergebnis jährlich neu zu laufen beginnen lassen. Die Ermittlung des in den Verordnungen mit unterschiedlichen Ausdrücken bezeichneten Zeitraumes setzt logisch vielmehr eine Fixierung seines Beginns voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001130171.X02

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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