RS Vwgh 2006/5/31 2006/10/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden hat, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung nicht entscheidend.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100075.X03

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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