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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Partei begehrte die Feststellung, die naturschutzbehördliche Bewilligung vom 23. Dezember 1988 gehöre (ungeachtet der mittlerweile abgelaufenen Befristung) noch dem Rechtsbestand an. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides besteht nicht. Die begehrte Feststellung liegt aber auch weder im öffentlichen Interesse noch im rechtlichen Interesse der Partei. Zunächst kann die Festlegung eines Zeitraumes von 10 Jahren für die Gesamtdauer der bewilligten Materialgewinnung im Spruch des Bescheides vom 23. Dezember 1988 aus objektiver Sicht nur dahin verstanden werden, dass die zeitliche Geltung der erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung auf die Dauer von 10 Jahren beschränkt werde. Ob dieser Ausspruch nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden NÖ NatSchG zulässig war, ist zwar für die Frage der Rechtmäßigkeit der verfügten Befristung von Bedeutung, ändert aber (auch im Falle der Rechtswidrigkeit) nichts daran, dass die Befristung Teil des normativen Abspruches des Bewilligungsbescheides wurde. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Befristung (einschließlich einer - hier allerdings nicht gegebenen - Undeutlichkeit oder Unbestimmtheit) hätte in einem Rechtsmittel geltend gemacht werden können. Eines Feststellungsbescheides bedarf die Verfolgung der diesbezüglichen Rechte der Partei daher nicht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Inhalt des Spruches DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100299.X01Im RIS seit
28.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009