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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/07/0119Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0026 B 27. Mai 2004 RS 3Stammrechtssatz
Die Frage der Abfindung eines Mitgliedes einer Zusammenlegungsgemeinschaft ist ein unteilbares Ganzes und kann nicht in Teile zerlegt werden. Wenn eine Partei gegen den Zusammenlegungsplan und die Abfindung aus verschiedenen Gründen berufen hat und dieser Berufung nur teilweise Folge gegeben wurde, dann liegt ein abänderndes Erkenntnis eines Landesagrarsenates vor, gegen das die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig ist. Es kann also nicht der die Berufung abweisende Teil des Spruches eines Erkenntnisses des Landesagrarsenates zum Gegenstand einer gesonderten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemacht werden (Hinweis E 8.3.1976, 1468/75, VwSlg 9010 A/1976).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070044.X01Im RIS seit
05.07.2006