RS Vwgh 2006/6/1 2005/07/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AVG §59 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/07/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0026 B 27. Mai 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage der Abfindung eines Mitgliedes einer Zusammenlegungsgemeinschaft ist ein unteilbares Ganzes und kann nicht in Teile zerlegt werden. Wenn eine Partei gegen den Zusammenlegungsplan und die Abfindung aus verschiedenen Gründen berufen hat und dieser Berufung nur teilweise Folge gegeben wurde, dann liegt ein abänderndes Erkenntnis eines Landesagrarsenates vor, gegen das die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig ist. Es kann also nicht der die Berufung abweisende Teil des Spruches eines Erkenntnisses des Landesagrarsenates zum Gegenstand einer gesonderten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemacht werden (Hinweis E 8.3.1976, 1468/75, VwSlg 9010 A/1976).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070044.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten