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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde oder die der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Antrag gegeben ist, hängt davon ab, welche Art von Streitigkeit mit diesem Antrag an die Behörde herangetragen wurde bzw. was Ziel des verfahrensgegenständlichen Antrages war. (Hier: Die mP begehrte von der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Hiebei hat die Wasserrechtsbehörde (ua) zu beurteilen, ob der Eingriff in ein fremdes Recht durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist oder ob bestehende Rechte verletzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beurteilung im vorliegend angefochtenen Bescheid, ob die (bestrittene) Dienstbarkeit nach wie vor bestehe und im Hinblick darauf nicht in bestehende Rechte im Sinn des § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 eingegriffen werde, keine von den ordentlichen Gerichten zu entscheidende Angelegenheit, sondern eine solche des Wasserrechtes ist.)
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070068.X02Im RIS seit
29.06.2006