RS Vwgh 2006/6/1 2006/07/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/02/0003 B 31. März 2006 RS 1 (Hier: Der Umstand, dass der Schriftsatz, mit dem die Beschwerde verbessert werden sollte, samt Beilagen mehrere Tage unbemerkt im Postausgangsfach der Kanzlei des Rechtsvertreters des Bf liegen geblieben ist, stellt offenkundig einen solchen Organisationsmangel dar.)

Stammrechtssatz

Liegen in einer Rechtsanwaltskanzlei Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des Zieles - fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen - nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (Hinweis E 30. Mai 1997, 96/02/0608). (Hier: Der Umstand, dass im Zuge der Übersiedlung in der Kanzlei "unzählige Kartons, Papiere, Briefe etc., teilweise ungeordnet herumlagen", (wodurch es möglich war, dass der Mängelbehebungsschriftsatz allenfalls wo "hineinrutscht") stellt einen solchen Organisationsmangel dar.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070055.X01

Im RIS seit

27.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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