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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 litc;Rechtssatz
Nach § 76 Abs. 1 BAO haben sich die Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen. Auch persönliche Beziehungen des Organwalters zu einem Zeugen stellen solche wichtige Gründe dar (Hinweis Ritz, BAO3, § 76 Tz. 8f). Diese Pflicht des Organwalters, sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, besteht unabhängig davon, ob die Partei vom Befangenheitsgrund Kenntnis hat und/oder ob sie von einem Ablehnungsrecht Gebrauch macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150093.X01Im RIS seit
04.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018