RS Vwgh 2006/6/1 2005/07/0111

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §99;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0298 E 7. März 1996 RS 3 (Hier hatte die vorgenommene Berichtigung offenkundig den Zweck, eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes, die in einer Art "Doppelerschließung" des den Bf zugeteilten Neukomplexes liegen könnte, zu beseitigen. Das den Bf zunächst eingeräumte Geh- und Fahrrecht kam ihnen nach der Berichtigung nicht mehr zu.)

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides; Hinweis E 22.2.1989, 87/03/0042) beseitigt werden soll (hier: die Auswechslung des Namens der vom Besch verbotener Weise beschäftigten ausländischen Arbeitskraft im Spruch des berichtigten Bescheides über die Bestrafung gem § 28 Abs 1 AuslBG war unzulässig, weil nicht offenkundig war, daß die belBeh gerade den berichtigten Namen im Spruch auch gesetzt hätte, mag auch die Unrichtigkeit der Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar sein, weil der Ausländer beschäftigt werden durfte).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070111.X03

Im RIS seit

04.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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