RS Vwgh 2006/6/1 2003/15/0093

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §100;
ABGB §137 Abs2;
ABGB §98;
ABGB §99;
BAO §115 Abs1;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Eltern können im Rahmen der in § 137 Abs. 2 ABGB normierten Beistandspflicht von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen. Werden in Erfüllung dieser Beistandspflicht Arbeitsleistungen im Rahmen des Erwerbes des Berechtigten erbracht, hat der Leistende einen Entgeltanspruch analog der Bestimmungen der §§ 98 bis 100 ABGB (Hinweis Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, § 137, Tz 4). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen aus diesem Titel geleistete Abgeltungen der Mitwirkung im Erwerb des Angehörigen beim Zahlenden keine Betriebsausgaben/Werbungskosten dar (Hinweis E 26. März 1985, 84/14/0059, E 29. Oktober 1985, 85/14/0067, E 29. Jänner 1991, 89/14/0088). Ob der Erbringer der Leistung in Erfüllung eines - wie hier behaupteten - Werkvertrages oder aber lediglich im Rahmen seiner familienrechtlichen Mitwirkungspflicht/Beistandspflicht tätig geworden ist, ist eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfrage. [Hier: Die Abgabenbehörde ist davon ausgegangen, dass auf Grund des geringen Ausmaßes der vom Sohn der Abgabepflichtigen erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Art der Tätigkeit, Unterstützung seiner Mutter mit der "Berechnungserstellung", nicht davon gesprochen werden könne, dass diese Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgingen. Diese Begründung vermag den Bescheidspruch nicht zu tragen. Die Abgabenbehörde hätte vielmehr das Vorliegen eines behaupteten Werkvertrages an Hand der Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 98/13/0184) prüfen müssen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150093.X04

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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