RS Vwgh 2006/6/1 2005/15/0123

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §240 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0241 E 4. Juni 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO kann eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005150123.X02

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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