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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0241 E 4. Juni 2003 RS 3Stammrechtssatz
Zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO kann eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005150123.X02Im RIS seit
03.07.2006