Index
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §43 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung einer Verwaltungssatzung, wonach gegen Vollversammlungsbeschlüsse binnen 8 Tagen Einwendungen erhoben werden können, bietet einen ausreichenden Schutz für die bei bestimmten Beschlüssen der Vollversammlung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder; dass einer solchen Einwendung keine aufschiebende Wirkung zukommt, entspricht dem Gedanken, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gutes nicht ungebührlich zu behindern. Damit wird eine solche Satzungsbestimmung dem Ziel der zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke gerecht, weil damit einerseits der überstimmten Minderheit entsprechender Schutz gewährt, andererseits aber die weitere Wirtschaftstätigkeit der Agrargemeinschaft nicht unterbrochen wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070042.X04Im RIS seit
04.07.2006Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009