RS Vwgh 2006/6/1 2002/15/0179

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Die Annahme, dass vor einem bestimmten Stichtag eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt und nach diesem Stichtag der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wurde, setzt Feststellungen über die Art der Einrichtung des Rechnungswesens vor diesem Sichtag und nach diesem Stichtag voraus (vgl. E 11. Juni 1991, 90/14/0171, E 12. August 1994, 91/14/0256, zu den wesentlichen Anforderungen an eine laufende Buchhaltung, die als Grundlage für einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 dient).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150179.X01

Im RIS seit

09.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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