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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 6Stammrechtssatz
Schätzen ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150174.X07Im RIS seit
09.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015