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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs3;Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind (vgl die hg Erkenntnisse vom 4. Juni 2003, 2002/13/0241, und vom 17. November 2005, 2002/13/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005150123.X01Im RIS seit
03.07.2006