RS Vwgh 2006/6/1 2005/07/0035

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0180 E 26. Februar 2004 RS 2

Stammrechtssatz

§ 51 Abs. 2 Krnt FlVfLG 1979 enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 legcit folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (Hinweis E 18. Februar 1994, 93/07/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070035.Y06

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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