RS Vwgh 2006/6/1 2003/07/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Rechtssatz

Vom Vorliegen eines Bescheides muss dann ausgegangen werden, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form für Bescheide nach den §§ 56 ff AVG ergeht oder nicht.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070142.X01

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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