Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß § 18 Abs 1 Z 2 Wr AWG 1994 nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070174.X02Im RIS seit
28.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013