RS Vwgh 2006/6/1 2005/07/0174

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß § 18 Abs 1 Z 2 Wr AWG 1994 nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070174.X02

Im RIS seit

28.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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