RS Vwgh 2006/6/1 2002/15/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung eines abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Bescheiderlassung der Partei zur Kenntnis zu bringen. Auch müssen der Partei von ihr vorgelegte Beweismittel - auch wenn sie widersprüchlich sind - nicht vorgehalten werden (Hinweis Ritz, BAO3, § 115, Tz 15 und die dort angegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150174.X05

Im RIS seit

09.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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