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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0108 E 7. September 2005 RS 1 (Hier: Das gilt auch für die Vertretung im Rahmen einer Vollversammlung einer Agrargemeinschaft.)Stammrechtssatz
Für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtsubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Aufl., E 53 zu § 10 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070035.Y03Im RIS seit
03.07.2006