RS Vwgh 2006/6/1 2005/07/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0108 E 7. September 2005 RS 1 (Hier: Das gilt auch für die Vertretung im Rahmen einer Vollversammlung einer Agrargemeinschaft.)

Stammrechtssatz

Für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtsubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Aufl., E 53 zu § 10 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070035.Y03

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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