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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Art6;Rechtssatz
Die Maßnahmen nach Z 5 der Empfehlung 2005/292/EG zielen auf die Sicherstellung der Konformität, nicht (nur) auf das Abstellen von Störungen, die an konkreten Telekommunikationsanlagen verursacht werden. Da jedoch in Einzelfällen Störungen anderer Anlagen auch verursacht werden können, selbst wenn das Netz allen Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG genügt [Hinweis Empfehlung (05)04 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation, Ausschuss für elektronische Kommunikation, vom 22. Juni 2005], verweist Z 6 der Empfehlung 2005/292/EG auf die Möglichkeit, bei festgestellter Konformität der Anlage Sondermaßnahmen iSd Art 6 Richtlinie 89/336/EWG (Hinweis § 5 EMVV 1995; Art 4 Abs 2 Richtlinie 2004/108/EG) in Erwägung zu ziehen; nur in diesem Fall setzen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für das Tätigwerden der zuständigen Behörde das Vorliegen der Störung einer konkreten Telekommunikationsanlage voraus.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X06Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008