TE Vfgh Erkenntnis 1983/12/15 G46/81, G1/82, G62/82, G8/83

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art15 Abs9
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
Sbg JagdG 1977 §30

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. Nr. 25/1984 am 11. März 1984; s. Anlaßfall VfGH vom 7. März 1984, B188/81

Leitsatz

B-VG; Erforderlichkeit einer Regelung iS des Art15 Abs9 Sbg. JagdG 1977; die in §30 Abs1 bis 5 getroffene Regelung des Vorpachtrechtes ist insgesamt iS des Art15 Abs9 B-VG nicht erforderlich

Spruch

1. a) §30 Abs1 bis 5 des Sbg. Jagdgesetzes 1977, LGBl. für Sbg. Nr. 94, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1984 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Sbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.

b) Dem Antrag auf Aufhebung des zweiten Satzes des §39 Abs4 wird nicht Folge gegeben.

2. Das von Amts wegen eingeleitete Verfahren zu G8/83 wird, soweit es sich auf §30 Abs6 des Sbg. Jagdgesetzes 1977 bezieht, eingestellt.

3. Im übrigen werden die Anträge des VwGH zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der VwGH beantragt die Aufhebung mehrerer Gesetzesstellen des Sbg. Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94 (im folgenden beziehen sich Paragraphenbezeichnungen auf dieses Gesetz, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vorschrift angeführt ist). Diese im folgenden in ihrem Zusammenhang wiedergegebenen und - mit Ausnahme des §30, dessen Aufhebung zur Gänze beantragt wird - durch Hervorhebung gekennzeichneten Gesetzesstellen lauten:

a) §25 (enthalten im Abschn. I Teil C: "Ausübung, Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd" mit der Überschrift: "Nutzung der Gemeinschaftsjagd"):

"(1) Die Gemeinschaftsjagd ist mit den aus §18 sich ergebenden Ausnahmen und unter Beachtung des §30 im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§26, 27), im Wege des freien Übereinkommens (§28) oder durch Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses (§29) zugunsten der Eigentümer von Grundstücken gemäß §20 Abs1 vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs2 und der §§37 Abs2 und 38 ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten."

b) §30 (Überschrift: "Vorpachtrecht"):

"(1) Bei der Verpachtung der Gemeinschaftsjagd hat der bisherige Pächter unter den Voraussetzungen, daß er sich in der letzten Jagdperiode bewährt hat, insbesondere der Pachtschilling und Jagd- und Wildschadenersatz ordnungsgemäß entrichtet wurde, und kein Verweigerungsgrund gemäß §45 vorliegt, das Vorpachtrecht. Ein Vorpachtrecht steht auch einer Jagdgesellschaft zu, welche sich aus Eigentümern von Grundstücken gemäß §20 Abs1 und sonst nur aus Personen zusammensetzt, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Das Vorpachtrecht des bisherigen Pächters erlischt fünf Jahre nach der Beendigung seines Pachtvertrages.

(2) Im Fall der gleichzeitigen Geltendmachung mehrerer Vorpachtrechte gemäß Abs1 hat das des bisherigen Pächters vor dem einer Jagdgesellschaft, unter mehreren Jagdgesellschaften aber das jener Jagdgesellschaft, deren Mitglieder im Jagdgebiet die größeren Grundflächen gemäß §20 Abs1 haben, den Vorrang. Eine Jagdgesellschaft gemäß Abs1 zweiter Satz hat jedoch Vorrang auch vor dem bisherigen Pächter, wenn mindestens zwei Drittel der Eigentümer dieser Grundstücke, denen zugleich zumindest die Hälfte des Gemeinschaftsjagdgebietes gehört, ihrer Vorpacht zustimmen. Im letzteren Fall hat sich die Jagdgesellschaft bei der Geltendmachung ihres Vorpachtrechtes auf die zu erwartende Zustimmung zu berufen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft zu machen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Vorlage des Pachtvertrages gemäß §31 Abs2 dem bisherigen Pächter Gelegenheit zu geben, ihr in Vertretung der Jagdkommission innerhalb einer Fallfrist von zwei Wochen den Eintritt in den Pachtvertrag zu erklären. Gleichzeitig ist die Vorlage des Pachtvertrages an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen oder auf die sonst für die allgemein verbindlichen Anordnungen der Gemeinde vorgesehene Art und Weise mit dem Bemerken öffentlich kundzumachen, daß innerhalb dieser Frist die Eigentümer von Grundstücken gemäß §20 Abs1 in den Pachtvertrag Einsicht nehmen und entsprechende Jagdgesellschaften (Abs1) unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages (§11 Abs1) in gleicher Weise ihr Eintrittsrecht geltend machen können.

(4) Im Fall der gleichzeitigen Geltendmachung von Vorpachtrechten des bisherigen Pächters und einer Jagdgesellschaft gemäß Abs2 zweiter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Kundmachung durch die Gemeinde auf die für deren allgemein verbindlichen Anordnungen vorgesehene Art und Weise eine zweiwöchige Frist zu setzen, innerhalb welcher die Eigentümer der Grundstücke gemäß §20 Abs1 beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll ihre Zustimmung zu dieser Vorpacht erklären können. Nach Ablauf dieser Frist sind die Zustimmungserklärungen der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt zu übermitteln.

(5) Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Eintritt in den Pachtvertrag durch Bescheid festzustellen. Gegen die Entscheidung können der ursprüngliche und der eintretende sowie der nicht berücksichtigte Pächter sowie die Jagdkommission Berufung erheben. Wird gegen die Entscheidung Berufung erhoben, so bleibt im Fall der Feststellung des Eintrittes der eintretende Pächter und bei gegenteiliger Entscheidung der ursprüngliche Pächter bis zur Rechtskraft der Entscheidung Pächter der Gemeinschaftsjagd.

(6) Kosten, die dem ursprünglichen Pächter aufgrund dieses Gesetzes erwachsen sind, hat der eintretende Pächter zu ersetzen."

c) §32 (Überschrift: "Kaution"):

"(1) Der Pächter der Gemeinschaftsjagd oder von Teilen einer Gemeinschaftsjagd hat innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages bzw. Feststellung des Eintrittes in den Pachtvertrag gemäß §30 Abs3 eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtschillings zu leisten."

d) §33 (Überschrift: "Erlag des Pachtschillings"):

"(1) Der erste jährliche Pachtschilling ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages bzw. nach Feststellung des Eintrittes in den Pachtvertrag gemäß §30 Abs5, jeder folgende im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten."

e) §39 (enthalten im Abschn. I Teil D: "Ausübung und Nutzung des Eigenjagdrechtes" mit der Überschrift: "Verpachtung"):

"(1) Die Verpachtung der Ausübung der Jagd im Eigenjagdgebiet (Eigenjagd) oder in einem Teil desselben (Abs2) hat auf die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(2) Die Verpachtung der Ausübung der Jagd auf Teilen des Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn im Interesse der Jagdwirtschaft keine Bedenken bestehen, und bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Sbg. Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Sbg. und der Sbg. Landarbeiterkammer. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Verpachtung Jagdgebiete geschaffen werden, die die Voraussetzungen des §5 Abs3 nicht erfüllen.

(3) Die Bestimmungen der §§30, 31, 36 und 37 Abs1 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Jagdkommission der Eigentümer des Eigenjagdgebietes tritt, ein Vorpachtrecht einer Jagdgesellschaft gemäß §30 Abs1 zweiter Satz nicht in Betracht kommt und §37 für die Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter gilt, wobei auch die Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die eine Kaution gemäß §32 Abs3 haftet, als Auflösungsgrund gilt.

(4) Agrargemeinschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind, haben die Ausübung der Jagd im Eigenjagdgebiet zu verpachten. §30 findet dabei mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle des Vorpachtrechtes einer Jagdgesellschaft gemäß §30 Abs1 zweiter Satz das Vorpachtrecht sowohl einer Jagdgesellschaft, welches ich aus Mitgliedern der Agrargemeinschaft zusammensetzt, wie auch jedes einzelnen Mitgliedes der Agrargemeinschaft und an die Stelle der Zustimmung der Grundeigentümer die der Agrargemeinschaft tritt. Der Vorrang zwischen diesen Vorpachtrechten richtet sich, wenn die Agrargemeinschaft binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Mitteilung der mehreren geltend gemachten Vorpachtrechte durch die Bezirksverwaltungsbehörde einem hievon den Vorzug einräumt, hienach, ansonsten nach dem Ausmaß der jeweiligen Anteilsrechte. Die Bestimmungen der §§32, 33 und 35 Abs1 finden gleichfalls sinngemäß Anwendung. Eine Verpflichtung zur Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd besteht während der ersten fünf Jahre der Pachtperiode nicht, wenn keines der Mitglieder der Agrargemeinschaft die Voraussetzungen für die Jagdpacht (§10 Abs1 lita) erfüllt. Für die Dauer der Nichtverpachtung ist ein Jagdleiter zu bestellen."

2. Das Begehren auf Aufhebung wurde vom VwGH mit folgenden, in der Reihenfolge der zeitlichen Einbringung angeführten Anträgen gestellt:

a) Mit dem Antrag A18/81 vom 29. April 1981 begehrt der VwGH, den

"dritten Satz des §30 Abs5 des Sbg. Jagdgesetzes 1977, LGBl. für Sbg. Nr. 94, ('Wird gegen die Entscheidung Berufung erhoben, so bleibt im Fall der Feststellung des Eintrittes der eintretende Pächter und bei gegenteiliger Entscheidung der ursprüngliche Pächter bis zur Rechtskraft der Entscheidung Pächter der Gemeinschaftsjagd.') zur Gänze, in eventu die in diesem Satz enthaltenen Worte 'im Fall der Feststellung des Eintrittes der eintretende Pächter und' als verfassungswidrig aufzuheben."

Dieser Antrag ist beim VfGH zu G46/81 protokolliert.

Den Anlaß zur Antragstellung auf Aufhebung der angeführten Bestimmung bildet die Entscheidung über den von den Bf. gestellten Antrag, der zu Z 3403/80 (vgl. IV.1. litb) protokollierten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

b) Mit dem Antrag A30/81 vom 23. Dezember 1981 begehrt der VwGH,

"1. §30

zur Gänze,

2. aus §39 Abs3

die Z (§) '30,' ('Die Bestimmungen der §§30, ...') und die Worte:

'..., ein Vorpachtrecht einer Jagdgesellschaft gemäß §30 Abs1 zweiter Satz nicht in Betracht kommt ...',

3. aus §39 Abs4

den zweiten und dritten Satz zur Gänze

sowie ferner, und zwar wegen des nach Ansicht des VwGH untrennbaren Zusammenhanges mit den unter 1. bis 3. genannten Gesetzesbestimmungen,

4. im §25 Abs1

die Worte: '... und unter Beachtung des §30 ...',

5. im §32 Abs1

die Worte: '... bzw. Feststellung des Eintrittes in den Pachtvertrag

gemäß §30 Abs3 ...' und

6. im §33 Abs1

die Worte: '... bzw. nach Feststellung des Eintrittes in den

Pachtvertrag gemäß §30 Abs5 ...'

als verfassungswidrig aufzuheben".

Des weiteren wird beantragt, der VfGH möge gemäß Art140 Abs7 B-VG aussprechen, daß die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände keine Anwendung finden.

Dieser Antrag ist beim VfGH zu G1/82 protokolliert.

Den Anlaß zur Antragstellung bilden die beim VwGH zu

aa) Z 2941/80 (vgl. II.4. lita),

bb) Z 81/03/0072 (vgl. II.4. litb),

cc) Z 2983/80 (vgl. IV.1. lita),

dd) Z 3403/80 (vgl. I.2. lita, IV.1. litb)

protokollierten Beschwerden.

c) Mit dem Antrag A16/82 vom 8. September 1982 begehrt der VwGH die Aufhebung des §30 zur Gänze (s. I.2. litb) und der übrigen in I.2. litb unter 4., 5. und 6. angeführten Bestimmungen.

Dieser Antrag ist beim VfGH zu G62/82 protokolliert.

Den Anlaß zur Antragstellung bildet die zu Z 81/03/0186 protokollierte Beschwerde (vgl. II.4. litc).

3. Der VfGH hat aus Anlaß der bei ihm zu B188/81 anhängigen Beschwerde (vgl. II.1) beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §30 zur Gänze von Amts wegen zu prüfen (VfGH v. 30. November 1982, B188/81). Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde zu G8/83 protokolliert.

4. Der VfGH hat die Gesetzesprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II.1. Der VfGH hält es für zweckmäßig, zunächst die Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens G8/83 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ganzen §30 zu behandeln.

Den Anlaß zur amtswegigen Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens hat die beim VfGH zu B188/81 (vgl. I.3.) anhängige Beschwerde gebildet. Diese richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 Abs5 festgestellt wurde, daß die aus den Bf. bestehende Jagdgesellschaft iS des §30 Abs1 zweiter Satz in den von einer Jagdkommission mit einer anderen Jagdgesellschaft (ebenfalls iS des zweiten Satzes des §30 Abs1) für die Jagdperiode 1980 bis 1988 über die Verpachtung eines Gemeinschaftsjagdgebietes abgeschlossenen Pachtvertrag "mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §30 Abs2" nicht eingetreten ist. Demnach war über das von zwei Jagdgesellschaften geltend gemachte Vorpachtrecht abzusprechen. Bei dieser Entscheidung waren neben der die Einrichtung des Vorpachtrechtes enthaltenden Bestimmung des ersten Satzes des Abs1 die bei jeder Art der Geltendmachung eines Vorpachtrechtes anzuwendenden Abs3 und 5 sowie die Bestimmungen über die Vorpachtrechte einer Jagdgesellschaft (Abs1 zweiter Satz) und über die gleichzeitige Geltendmachung von Vorpachtrechten einer oder mehrerer Jagdgesellschaften (Abs2 und Abs4) anzuwenden.

Es sind somit die Abs1 bis 5 des §30 präjudiziell.

Hingegen war von der bel. Beh. die Bestimmung des §30 Abs6 nicht anzuwenden, weil über einen Ersatz von Kosten durch den eintretenden Pächter an den ursprünglichen Pächter nicht abzusprechen war. Demnach kommt eine Anwendung des Abs6 auch für den VfGH nicht in Betracht.

Das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu G8/83 ist daher, soweit es sich auf §30 Abs1 bis 5 bezieht, zulässig, in Ansehung des §30 Abs6 jedoch mangels Präjudizialität unzulässig und daher einzustellen.

2. In dem zu G1/82 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren (zur Präjudizialität der im Verfahren zu G46/81 zur Aufhebung beantragten Bestimmungen s. VI.) wird vom VwGH nicht ausgeführt, welche Gesetzesstellen in den einzelnen Anlaßbeschwerdeverfahren anzuwenden (präjudiziell) sind. Im Antrag des VwGH heißt es,

"die Präjudizialität des §30 sowie des §39" sei "für den VwGH bei Entscheidung der vier Beschwerdefälle, die zum Anlaß der vorliegenden Gesetzesanfechtung genommen worden sind, gegeben, da es sich in zwei Fällen um die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd, in den beiden anderen Fällen aber um die Verpachtung von Eigenjagden handelt, in denen der VwGH aufgrund dieser Rechtsvorschriften zu entscheiden hat, ob die Behörde zu Recht oder zu Unrecht den Eintritt des Vorpächters in den vom Verpächter mit einem Dritten abgeschlossenen Jagdpachtvertrag verfügt oder dem Vorpächter zu Recht oder zu Unrecht den Eintritt in einen solchen Pachtvertrag verweigert hat".

Sollte der VfGH die Rechtsauffassung des VwGH teilen und damit die Institution des Vorpachtrechtes für verfassungswidrig erklären, so wirke sich das nicht nur auf §39 aus, der diesen Grundsatz auch für die Verpachtung von Eigenjagdrechten für anwendbar erklärt, sondern auch auf die im Antrag des VwGH unter den Punkten 4. bis 6. genannten Gesetzesbestimmungen, die expressis verbis verschiedene Bestimmungen des §30 für anwendbar erklären. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges und der nach Ansicht des VwGH notwendigen Bereinigung der Rechtsordnung wird deshalb auch die Aufhebung dieser unter 4. bis 6. des Antrages genannten Gesetzesbestimmungen beantragt.

In dem zu G62/82 protokollierten Antrag wird ausgeführt, daß "die Präjudizialität des §30 (im Zusammenhalt mit den im eingangs gestellten Antrag angeführten weiteren Gesetzesstellen) ... für den VwGH bei Entscheidung über den gegenständlichen Beschwerdefall gegeben" sei, "da es sich um die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd" handle, wobei der VwGH - wie im Antrag zu G1/82 ausgeführt - zu entscheiden habe.

3. Der VfGH erachtet sich, seiner ständigen Rechtsprechung folgend, zu einer Verneinung der Frage, ob die Vorschriften, deren Verfassungswidrigkeit vom VwGH behauptet wird, für seine Entscheidung präjudiziell sind, nur dann für berechtigt, wenn diese ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als Voraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Erk. in Betracht kommen können (VfSlg. 9476/1982).

4. Aufgrund des Zusammenhanges des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens G8/83 mit den vom VwGH gestellten Anträgen auf Aufhebung des §30 zur Gänze hält der VfGH eine Prüfung der Frage für notwendig, ob die genannte Bestimmung zur Gänze präjudiziell ist.

Da sich der VwGH in dem zu G1/82 protokollierten Antrag zur Frage der Präjudizialität des §30 auf die zwei Beschwerdefälle bezieht, bei denen es sich um die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd handelt, und da auch dem zu G62/82 protokollierten Antrag eine Beschwerde gegen die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd zugrunde liegt, geht der VfGH davon aus, daß der Antrag auf Aufhebung des §30 zur Gänze aus Anlaß der Beschwerden zu Z 2941/80 (I.2. litb sublitaa), Z 81/03/0072 (I.2. litb sublitbb) und Z 81/03/0186 (das ist der Anlaßbeschwerdefall zu dem unter G62/82 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren, vgl. I.2. litc) gestellt wurde.

a) Die Beschwerde zu Z 2941/80 richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 der Eintritt des bisherigen Pächters (einer natürlichen Person) als Vorpächter in den zwischen einer Jagdkommission und dem bf. Pächter (ebenfalls einer natürlichen Person) abgeschlossenen Pachtvertrag über die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd festgestellt wurde. Offenkundig sind für die Entscheidung dieses Anlaßbeschwerdefalles nur jene Bestimmungen des §30 anzuwenden, die sich nicht auf das Vorpachtrecht von Jagdgesellschaften und auf die gleichzeitige Geltendmachung von Vorpachtrechten beziehen. Es sind somit nur Abs1 erster Satz, Abs3 und Abs5 präjudiziell. Auch eine Anwendung des Abs6 kommt nicht in Betracht.

Aus Anlaß der Beschwerde zu Z 2941/80 ist der Antrag des VwGH auf Aufhebung des §30 nur insoweit zulässig, als er sich auf den ersten Satz des Abs1 sowie auf die Abs3 und 5 bezieht. Soweit er auch das Begehren auf Aufhebung des zweiten Satzes des Abs1 und der Abs2, 4 und 6 umfaßt, ist er mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen als unzulässig zurückzuweisen.

b) Die Beschwerde zu Z 81/03/0072 richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für den vom Bf. - einer natürlichen Person - als bisherigem Pächter (Vorpächter) begehrten Eintritt in den zwischen einer Jagdkommission und einer Jagdgesellschaft (iS des §30 Abs1 zweiter Satz) für die Jagdperiode 1980 bis 1988 abgeschlossenen Pachtvertrag über die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd nicht gegeben sind und daß der Jagdgesellschaft (gemäß §30 Abs2 letzter Satz) "das stärkere Vorpachtrecht zukommt". Bei dieser Entscheidung waren offenkundig nur die Bestimmungen über das Vorpachtrecht des bisherigen Pächters gegenüber einer Jagdgesellschaft (Abs1 zweiter Satz), nicht aber auch die Bestimmungen über die Vorpachtrechte mehrerer Jagdgesellschaften anzuwenden. Es sind demnach neben den Bestimmungen des Abs1 und den allgemein geltenden Bestimmungen der Abs3 und 5, der Abs2 ohne die Worte "unter mehreren Jagdgesellschaften aber das jener Jagdgesellschaft, deren Mitglieder im Jagdgebiet die größeren Grundflächen gemäß §20 Abs1 haben," und der Abs4 anzuwenden. Eine Anwendung des Abs6 kann nicht in Betracht kommen.

Der aus Anlaß der Beschwerde zu Z 81/03/0072 gestellte Antrag auf Aufhebung des §30 ist daher insoweit nicht zulässig, als damit die Aufhebung der angeführten, im Abs2 enthaltenen Worte und des Abs6 begehrt wird. Er ist insoweit zurückzuweisen.

c) Die Beschwerde zu Z 81/03/0186 richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 der Eintritt der beteiligten Jagdgesellschaft (iS des §30 Abs1 zweiter Satz) als bisheriger Pächterin (Vorpächterin) in den zwischen einer Jagdkommission und der bf. Jagdgesellschaft (die ebenfalls die Voraussetzungen nach §30 Abs1 zweiter Satz erfüllt) über die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd für die Jagdperiode 1980 bis 1988 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag festgestellt wurde, weil für die bf. Jagdgesellschaft "die Voraussetzungen gemäß §30 Abs5 im Zusammenhalt mit §30 Abs2 zweiter Satz" nicht gegeben sind.

Demnach war über das von zwei Jagdgesellschaften geltend gemachte Vorpachtrecht abzusprechen. Dabei waren jene Bestimmungen des §30 anzuwenden, die auch in dem Anlaßverfahren des amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens zu G8/83 angewendet wurden.

Es sind sohin die Abs1 bis 5 des §30 präjudiziell. Soweit aus Anlaß dieser Beschwerde auch die Aufhebung des §30 Abs6 begehrt wird, ist der Antrag des VwGH mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich:

a) Das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu G8/83 ist, soweit es sich auf §30 Abs1 bis 5 bezieht, zulässig, soweit es sich auf §30 Abs6 erstreckt, mangels Präjudizialität einzustellen.

b) Der Antrag des VwGH auf Aufhebung des §30 ist,

aa) soweit er in dem zu G1/82 protokollierten Antrag aus Anlaß der Beschwerde zu Z 2941/80 gestellt wird, hinsichtlich des Abs1 erster Satz, der Abs3 und 5,

bb) soweit er in dem zu G1/82 protokollierten Antrag aus Anlaß der Beschwerde zu Z 81/03/0072 gestellt wird, hinsichtlich der Abs1, 2, mit Ausnahme der Worte "unter mehreren Jagdgesellschaften aber das jener Jagdgesellschaft, deren Mitglieder im Jagdgebiet die größeren Grundflächen gemäß §20 Abs1 haben", 3, 4 und 5,

cc) soweit er in dem zu G62/82 protokollierten Antrag aus Anlaß der Beschwerde zu Z 81/03/0186 gestellt wird, hinsichtlich der Abs1 bis 5 zulässig.

Im übrigen sind die Anträge auf Aufhebung des §30 mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

III. Der VfGH hält es ferner für zweckmäßig, zunächst die vom VwGH in dem zu G1/82 protokollierten Antrag vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §30 - auf die in dem zu G62/82 protokollierten Antrag verwiesen ist und denen sich der VfGH in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zu G8/83 angeschlossen hat - zu prüfen.

1. Vom VwGH werden die Bedenken wie folgt dargelegt:

"Das 'Jagdrecht' ist zufolge Art15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Damit kommt auch Art15 Abs9 B-VG zum Tragen, wonach die Landesgesetzgebung berechtigt ist, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und des Zivilrechtes zu treffen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Normierung solcher straf- und zivilrechtlicher Regelungen in einer unerläßlichen Verbindung mit der in die Regelung der Landesgesetzgebung fallenden Hauptmaterie stehen.

Es steht für den VwGH außer Frage, daß ein Jagdgesetz, das verfassungsmäßigerweise zwischen 'Jagdrecht' und 'Jagdausübungsrecht' unterscheidet - wie dies die Jagdgesetze aller österreichischen Bundesländer vorsehen -, das ferner unterscheidet einerseits zwischen einem Eigenjagdrecht, worunter die Ausübung der Jagd auf einer als Eigenjagdgebiet festgestellten Grundfläche zu verstehen ist, und andererseits der Jagdausübung auf nicht als Eigenjagdgebiet festgestellten Grundflächen, die nur im Pachtwege erworben werden kann, das zum Zwecke der besseren Bejagbarkeit von Grundflächen Arrondierungen von Jagdgebieten vorsieht, Regelungen über die Verhütung bzw. Entschädigung von durch den Jagdbetrieb oder durch jagdbares Wild an Grund und Boden entstandenen Schaden enthält usw., zwangsläufig Bestimmungen, die an sich dem Begriff 'Zivilrecht' zuzuordnen sind und damit in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes (Art10 Abs1 Z6 B-VG) fallen würden, treffen muß, andernfalls wichtige Bestimmungen in der Hauptsache, also jagdrechtliche Regelungen überhaupt nicht getroffen werden könnten. So bewirkt, nur um ein Beispiel zu nennen (was besonders für die vier Beschwerdefälle, die Anlaß zur vorliegenden Gesetzesanfechtung sind, von Bedeutung ist), allein schon die Unterscheidung der Begriffe 'Jagdrecht' und 'Jagdausübungsrecht' die Notwendigkeit, gesetzliche Regelungen für den Fall zu treffen, wer die Jagd auf Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt worden sind, ausüben darf. Die Jagdgesetze aller österreichischen Bundesländer haben zu dieser Frage bestimmt, daß das Jagdausübungsrecht nur durch Pächter wahrgenommen werden darf. (Die weitere Möglichkeit, für eine nicht verpachtete Gemeinde-, Genossenschafts- oder Gemeinschaftsjagd einen Jagdverwalter, Jagdleiter udgl. zu bestellen, kann hier unberücksichtigt bleiben.)

Das hat zwangsläufig zur Folge, daß die Jagdgesetze zumindest regeln müssen, auf welche Weise solche Pachtrechte, die an sich schon dem Begriff 'Zivilrechtswesen' zuzuordnen sind, zustande kommen. So sehen auch alle Landesjagdgesetze vor, daß Gemeinde-, Genossenschafts- oder - wie in Sbg. - Gemeinschaftsjagden entweder im Wege der Versteigerung zu verpachten sind oder durch die zur Vertretung der Grundeigentümer, denen kein Eigenjagdrecht zukommt, berufenen Organe (Jagdausschuß, Gemeinderat oder - wie in Sbg. - Jagdkommission) 'freihändig' verpachtet werden können. Es besteht für den VwGH nicht der geringste Zweifel, daß, sofern ein Jagdgesetz auch eine 'freihändige Verpachtung' vorsieht, der Gesetzgeber Bestimmungen treffen kann, die dem Schutz der Eigentümer jener Grundflächen, auf denen die Jagd von fremden Personen ausgeübt wird, dienen, daß etwa der Pachtschilling angemessen sein muß, die freihändige Verpachtung auch im Interesse der Jagdwirtschaft liegen muß udgl.

Was nun die Auslegung des Art15 Abs9 B-VG anlangt, so hat der VfGH hiezu in jahrzehntelanger, bis in das Jahr 1926 zurückreichender Judikatur den Grundsatz vertreten, daß der Landesgesetzgeber nur solche zivilrechtliche (und strafrechtliche) Bestimmungen erlassen darf, 'sofern sie in einer unerläßlichen Verbindung mit an deren Bestimmungen stehen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden'. Bereits in seinem Erk. Slg. 558/1926 hat der VfGH diese Rechtsansicht damit begründet, daß andernfalls das 'Zivilrechtswesen' nicht, wie es dem eigentlichen Sinn der Bundesverfassung entspricht, grundsätzlich in die Kompetenz des Bundes fallen würde, sondern auf diesem Gebiet eine besondere Art von konkurrierender Kompetenz des Bundes und der Länder vorliegen würde, eine solche Möglichkeit die Bundesverfassung aber nicht schaffen wollte.

Überträgt man nun diesen Auslegungsgrundsatz auf die allen österreichischen Jagdgesetzen eigenen Bestimmungen über die mögliche Einflußnahme der Behörden auf Jagdpachtverträge, so zeigt sich folgendes:

a) Gemeinde, Genossenschafts- und Gemeinschaftsjagden.

Unter diesem Begriff - ungeachtet der verschiedenen Bezeichnungen - versteht man ein und dasselbe, nämlich jene Grundflächen in einer Gemeinde, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt worden sind, dh. mit anderen Worten, auf denen dem jeweiligen Grundeigentümer nicht auch das Jagdausübungsrecht zukommt. Alle österreichischen Jagdgesetze sehen vor, daß das Jagdausübungsrecht auf solchen Grundflächen nur im Wege der Pachtung ausgeübt werden kann bzw. daß solche Grundflächen zur Ausübung der Jagd verpachtet werden müssen. Des weiteren ist allen österreichischen Jagdgesetzen eigen, daß der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten eröffnet, wie es zu einer solchen Verpachtung kommen kann, nämlich im Wege der Versteigerung oder im Wege der freihändigen Verpachtung. Es versteht sich von selbst, daß, im Falle sich das zur Vertretung der Grundeigentümer (Jagdgenossen) berufene Organ (Jagdausschuß, Gemeinderat, Jagdkommission) dazu entschließt, das Jagdausübungsrecht im Wege der vorhergehenden Versteigerung zu verpachten, der Gesetzgeber berechtigt ist, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Eigenschaften eine physische oder juristische Person (oder Personengemeinschaft besonderer Art) aufweisen muß, damit sie überhaupt als Pachtwerber an einer solchen Versteigerung teilnehmen kann, wie da sind bestimmtes Mindestalter, bestimmte jagdliche Eignung - in den meisten Gesetzen wird hier verlangt, daß der Pachtwerber durch mehrere Jahre hindurch Inhaber einer Jagdkarte gewesen sein muß -; der Landesgesetzgeber kann aber auch negative Kriterien aufstellen, daß bestimmte Personen, obgleich sie die erstgenannten Eigenschaften aufweisen, dennoch von der Teilnahme an einer Versteigerung ausgeschlossen sein sollen, wenn sie etwa als Jagdpächter vertragsbrüchig waren, sie behördlichen Anordnungen nicht entsprochen haben oder anzunehmen ist, daß sie ihren künftigen, ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Verpflichtungen (zB aus finanziellen Gründen) nicht nachkommen werden können. All das kann nach Ansicht des VwGH ein Landesgesetzgeber berücksichtigen und entsprechende Bestimmungen vorsehen, und zwar in der Form, daß er der Jagdbehörde das Recht einräumt, die Wirksamkeit einer im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommenen Verpachtung einer Genossenschafts-, Gemeinde- oder Gemeinschaftsjagd einer behördlichen Genehmigung vorzubehalten, die schließlich auch verweigert werden kann, wenn sich herausstellt, daß jemand, der bei einer solchen Versteigerung den Zuschlag erhalten hat, diesen gesetzlich für solche Pachtwerber aufgestellten Erfordernissen aus diesem oder jenem Grunde nicht entspricht. Als verfassungsrechtlich unbedenklich kann aber nach Ansicht des VwGH eine solche Regelung nur dann angesehen werden, wenn sie sich darauf beschränkt, der Jagdbehörde das Recht einzuräumen, die Genehmigung einer im Versteigerungsweg erfolgten Jagdpachtung entweder zu erteilen oder zu verweigern, nicht aber in der Weise einzugreifen, daß schließlich die Jagdbehörde bestimmt, wen der Verpächter als Pächter zu akzeptieren hat.

Alle österreichischen Jagdgesetze kennen aber auch noch eine andere Art der Verpachtung einer Genossenschafts-, Gemeinde- oder Gemeinschaftsjagd, nämlich die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens, also unter Abstandnahme von einer Versteigerung. Es bestehen seitens des VwGH auch hier keine Zweifel, daß im Hinblick auf Art15 Abs9 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Landesgesetzgeber Bestimmungen in ein Jagdgesetz aufnimmt, die die Vornahme der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens durch das zur Vertretung der Grundeigentümer berufene Organ an bestimmte Voraussetzungen knüpft, die vor einer solchen Verpachtung erfüllt sein müssen. So sehen die österreichischen Jagdgesetze vor, daß solche Entscheidungen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der neuen Jagdpachtperiode gefaßt werden dürfen, daß Beschlüsse solcher Organe nur mit einem bestimmten Anwesenheits- bzw. Abstimmungsquorum gefaßt werden können (zB Stmk., §30 Abs2: '...

bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der in

beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder.') udgl. Der

Landesgesetzgeber ist sicherlich auch berechtigt, in ein Jagdgesetz

Bestimmungen aufzunehmen, wonach ein solcher Beschluß des zur

Vertretung der Grundbesitzer berufenen Organes durch die

Grundbesitzer selbst wieder unwirksam gemacht werden kann (zB Stmk. -

§30 Abs4, oder Sbg. - §28 Abs2: '... wenn nicht von mindestens der

Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß

diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß §20 Abs1

besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt

schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben

wird.'). Es versteht sich nach Ansicht des VwGH von selbst, daß auch

im Falle der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens ein

Landesgesetzgeber das Wirksamwerden einer solchen der

jagdbehördlichen Genehmigung unterwerfen kann und dabei als

Versagungsgründe nicht nur jene, die auch gegen Pachtverträge, die

aufgrund öffentlicher Versteigerung zustande gekommen sind,

vorgesehen werden können, normieren kann, sondern darüber hinaus auch

noch solche, die dem Schutz der Grundeigentümer vor finanziellen

Nachteilen, etwa, wenn ein unangemessen niedriger Pachtschilling

vereinbart worden ist, dienen. Der Umfang dieser Kontrollbefugnis der

Jagdbehörden wird in den Jagdgesetzen im allgemeinen entweder positiv

(zB Bgld. - §43 Abs3: '... Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Verpachtung zu genehmigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

gegeben sind, andernfalls hat sie die Genehmigung zu versagen.') oder

negativ (zB NÖ - §39 Abs1: '... Der Jagdausschuß kann eine

Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.') umschrieben, beschränkt sich aber - nach Ansicht des VwGH in richtiger Auslegung der Bedeutung des Art15 Abs9 B-VG zu Recht - darauf, der Jagdbehörde nur das Recht einzuräumen, einem in freier Vereinbarung abgeschlossenen Jagdpachtvertrag die Zustimmung zu verweigern und damit zu verhindern, daß dieser rechtswirksam wird, nicht aber dem Verpächter, also den Grundbesitzern, einen Pächter aufzuzwingen, den sie gar nicht wollen bzw. dem sie freiwillig das Jagdausübungsrecht nie verpachtet hätten, gleichgültig welchen Pachtschilling dieser auch geboten hätte. Gerade das aber ist der wesentliche Inhalt des §30 SJG 1977, der es der Jagdbehörde ermöglicht, nicht nur die im §28 leg. cit. vorgesehene Prüfung vorzunehmen, ob der im Wege des freien Übereinkommens von der Jagdkommission mit dem Pächter abgeschlossene Jagdpachtvertrag den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (und damit den Grundeigentümern) oder der Jagdwirtschaft (und damit zB der Erhaltung eines gesunden Wildstandes), sohin kurz gesagt, dem §2 SJG 1977 widerspricht und deshalb die Genehmigung zu versagen ist, sondern den Grundeigentümern eine bestimmte Person, nämlich den ehemaligen Pächter, als Vertragspartner aufzuzwingen.

Diese Regelung des §30 SJG 1977 ist nicht nur neu, sondern im Vergleich zu den Jagdgesetzen aller anderen österreichischen Bundesländer einmalig. Wohl gab es bereits im alten, durch das SJG 1977 aufgehobenen Sbg. Jagdgesetz 1946, idF der Nov. LGBl. für Slbg. Nr. 42/1970, in §17 Abs5 eine Bestimmung, die ansatzweise einen ähnlichen Gedanken verwirklicht hatte. Nach dieser Bestimmung konnte nämlich die Jagdbehörde einem Jagdpachtvertrag, der mit einem anderen Pächter als dem früheren abgeschlossen war, die Genehmigung mit der Begründung versagen, daß sich der Vorpächter - kurz gesagt - nichts zuschulden habe kommen lassen. Diese Gesetzesbestimmung ermöglichte es aber nicht, den Verpächter zu zwingen, den ehemaligen Pächter auch für die künftige Jagdpachtperiode als Pächter in Kauf zu nehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch schon diese Gesetzesbestimmung im Hinblick auf Art15 Abs9 B-VG verfassungswidrig war, da sie nicht mehr in Geltung steht. §30 SJG 1977 geht aber nun so weit, daß er einseitig und ohne jede vertragliche Grundlage ein subjektives Recht des Vorpächters - das nach dem Willen des hiefür zuständigen Bundesgesetzgebers nach Art10 Abs1 Z6 B-VG im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch erst dann gelten soll, wenn es vertraglich vereinbart worden ist (die Rechtsprechung, s. Entscheidungen in MGA ABGB, 31. Auflage, §1072 Nr. 9, 10, §1074 Nr. 4, §1078 Nr. 6, und die Lehre, s. Klang in Klang, 2. Auflage, V, S 10, leiten aus dem Institut des Vorkaufsrechts das Institut des Vorpachtrechts ab, soweit sich dies mit dem Wesen des Bestandvertrages vereinbaren läßt) - dekretiert, in den Pachtvertrag als Pächter einzutreten, auch wenn sich dieser nicht einmal um die neuerliche Pachtung beworben hat und der dem Verpächter überhaupt keine Entscheidungsmöglichkeit mehr offenläßt, daß er - wenn er schon nicht den von ihm gewünschten Pächter haben kann - wenigstens (wie dies noch im Anwendungsbereich des früheren Sbg. Jagdgesetzes 1946 möglich war) die Alternative behält, die Jagd zu versteigern. Eine solche gesetzliche Regelung fällt nach Ansicht des VwGH eindeutig unter den Begriff 'Zivilrechtswesen' iS des Art10 Abs1 Z6 B-VG. Es läßt sich aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür finden, daß eine solche Regelung iS des Art15 Abs9 B-VG mit der Regelung der Hauptmaterie 'Jagdrecht' unerläßlich wäre. Sie ist deshalb nach Ansicht des VwGH aus diesem Grunde verfassungswidrig.

b) Noch gravierender scheint aber dem VwGH zu sein, daß ein solcher rein zivilrechtlicher Eingriff nicht nur bei freihändiger Verpachtung von Gemeinschaftsjagden, sondern sogar für die Verpachtung von Eigenjagden rechtlich im §39 SJG 1977 normiert worden ist, daß also ein Eigenjagdberechtigter, der dieses Recht jemandem verpachtet hatte, nicht mehr berechtigt ist, sich für die folgende Jagdpachtperiode einen anderen Pächter, der allen gesetzlichen Erfordernissen entspricht, als Vertragspartner auszusuchen.

Aus allen diesen Gründen stellt der VwGH den einleitend in den Punkten 1 bis 3 formulierten Antrag."

2. Die Bedenken sind im Ergebnis begründet:

a) Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht, seine Ausübung kann jedoch im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt werden (VfSlg. 1712/1948 und die in VfSlg. 7891/1976 und VfSlg. 8989/1980 genannte ständige Rechtsprechung; der einleitende Satz im Antrag des VwGH, daß das "Jagdrecht" in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sei, ist zumindest mißverständlich).

Nun läßt §4 - wie auch die Jagdgesetze der anderen Bundesländer - dem Jagdberechtigten nur dann die freie Entscheidung über die Form der Ausübung des Jagdrechtes (durch Eigenbetrieb oder Verpachtung), wenn er Eigentümer eines sog. Eigenjagdgebietes ist (§5). Im übrigen ist das Jagdrecht unter Ausschluß der freien Entscheidung als Gemeinschaftsjagd in der gesetzlich vorgesehenen Form der Verpachtung (§25) zu nutzen, wobei die Eigentümer der im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke in ihrer Gesamtheit durch eine Jagdkommission vertreten werden (§20). Kommt demnach die Ausübung der Jagd den Jagdberechtigten nicht selbst zu und ist daher das Verhältnis von Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten zu regeln, so ist die Regelung der Rechte und Pflichten dieser Berechtigten "unter sich" (§1 ABGB) zivilrechtlicher Natur. Solche Regelungen kann der Landesgesetzgeber treffen, wenn dies iS des Art15 Abs9 B-VG zur Regelung der Jagdausübung erforderlich ist. Wie der VfGH in VfSlg. 8989/1980 dargelegt hat, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit zivilrechtlicher Bestimmungen ein rechtstechnischer Zusammenhang mit der im Landesgesetz getroffenen verwaltungsrechtlichen Regelung.

Diese Voraussetzung hält der VfGH in Ansehung des Vorpachtrechts an sich für erfüllt. Die das Jagdrecht in mehrere Berechtigungen aufspaltende Regelung wäre nicht nur dann unvollständig, wenn sie nicht auch Bestimmungen darüber enthielte, wer von den mehreren in Betracht kommenden Berechtigten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berufen ist (VfSlg. 8989/1980); auch das Bedürfnis nach Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten wird erst durch die konkrete landesgesetzliche Regelung ausgelöst. Dabei steht auch hier der Umstand, daß das allgemeine bürgerliche Recht eine Lösung der einschlägigen Fragen ermöglicht, einer eigenständigen Regelung durch den Landesgesetzgeber nicht entgegen, wenn er abweichende Vorstellungen verwirklichen will. Zur Gestaltung dieser Rechtsbeziehung gehören auch Bestimmungen über die Dauer des Pachtverhältnisses oder die Möglichkeit seiner Auflösung. Der Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Regelung ist nicht verlassen, wenn der Gesetzgeber Jagdperioden festlegt und - statt einer längeren Mindestdauer zu gleichbleibenden Bedingungen - durch Einräumung eines Vorpachtrechtes die Möglichkeit einer längeren Pachtdauer mit änderbaren Bedingungen schafft. Dem Gesetzgeber muß auch im Bereich des Art15 Abs9 B-VG ein Regelungsspielraum bleiben.

b) Gleichwohl hält der VfGH die getroffene Regelung insgesamt nicht mehr für erforderlich iS des Art15 Abs9 B-VG.

Das Vorpachtrecht des bisherigen Pächters (der sich in der letzten Jagdperiode bewährt hat) kann nämlich nur dadurch entkräftet werden, daß sich eine aus Eigentümern der betroffenen Grundstücke und Personen aus der betroffenen Gemeinde bestehende Jagdgesellschaft um die Jagd bewirbt und mindestens zwei Drittel der Eigentümer dieser Grundstücke, denen zugleich zumindest die Hälfte des Gemeinschaftsjagdgebietes gehört, ihrer Vorpacht zustimmen (§30 Abs2). Außer diesem besonderen Fall ist es dem bisherigen Pächter (und selbst nach dem Tode einer physischen Person ihren Erben, die nach §36 in den Pachtvertrag eingetreten sind) möglich, das Vorpachtrecht nach jedem Ablauf der Pachtzeit wieder geltend zu machen und dem Pachtverhältnis damit praktisch unbegrenzte Dauer zu verleihen. Der VfGH kann keine jagdwirtschaftlichen oder jagdpolizeilichen Gründe erkennen, die es erforderlich machen würden, die dauernde Ausübung der Jagd durch dieselbe - nicht jagdberechtigte - Person sicherzustellen. Er verkennt nicht, daß eine längere Pachtdauer im Interesse der Jagdwirtschaft wünschenswert ist. Eine Regelung aber, die darauf hinausläuft, daß das Jagdrecht einem bestimmten Dritten auf Dauer übertragen wird, ist durch keine Regelung der Verwaltungsmaterie als deren notwendige Ergänzung hervorgerufen. Bringt doch auch der Wechsel im Eigentum eines im Selbstbetrieb geführten Eigenjagdgebietes in Übereinstimmung mit dem Wesen des Jagdrechtes als einem aus dem Eigentum an Grund und Boden fließenden Privatrecht einen Wechsel im Jagdausübungsrecht mit sich. Nimmt eine landesgesetzliche Regelung die Verpachtung einer Jagd zum Anlaß, die Dispositionsmöglichkeiten der Jagdberechtigten derart einzuschränken, daß diese Beschränkung mit dem verwaltungsrechtlichen Gebot der Verpachtung oder (bei Eigenjagden) den Auswirkungen einer freiwilligen Verpachtung nicht mehr erklärbar sind, hat der Landesgesetzgeber die Grenzen seiner Kompetenz nach Art15 Abs9 B-VG überschritten.

Da diese Verfassungswidrigkeit durch Herausnahme einzelner Teile der angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt werden kann, ist die Regelung zur Gänze mit Verfassungswidrigkeit behaftet.

3. Diese Verfassungswidrigkeit führt

a) aus Anlaß des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zu G8/83 (II.5. lita) zur Aufhebung des §30 Abs1 bis 5,

b) aufgrund des aus Anlaß der Beschwerde zu Z 2941/80 gestellten Antrages (II.5. litb) sublitaa) zur Aufhebung des §30 Abs1 erster Satz sowie der Abs3 und 5,

c) aufgrund des aus Anlaß der Beschwerde zu Z 81/03/0072 (II.5. litb) sublitbb) gestellten Antrages zur Aufhebung des §30 Abs1, Abs2 ohne die Worte "unter mehreren Jagdgesellschaften aber das jener Jagdgesellschaft, deren Mitglieder im Jagdgebiet die größeren Grundflächen gemäß §20 Abs1 haben" sowie der Abs3, 4 und 5,

d) aufgrund des aus Anlaß der Beschwerde zu Z 81/03/0186 (II.5. litb) sublitcc) zu G62/82 gestellten Antrages zur Aufhebung des §30 Abs1 bis 5.

IV. In dem zu G1/82 protokollierten Antrag begehrt der VwGH die Aufhebung bestimmter Worte aus §39 Abs3 und aus §39 Abs4 (vgl. I.2. litb Z2 und 3). Im Hinblick darauf, daß der VwGH in seinem Antrag zur Präjudizialität des §39 auf die beiden Beschwerdefälle verweist, bei denen es sich um eine Verpachtung von Eigenjagden handelt (II.2.), geht der VfGH davon aus, daß der Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen aus Anlaß der Beschwerden zu Z 2983/80 (I.2.litb) sublitcc) und Z 3403/80 (I.2. litb) sublitdd) gestellt wird und daß er aufgrund der in den angeführten Bestimmungen enthaltenen Verweisung auf §30 auch das Begehren auf Aufhebung des §30 zur Gänze umfaßt.

1. a) Die Beschwerde zu Z 2983/80 richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Bescheid - gemäß §30 festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für den vom Bf. (einer natürlichen Person) als bisherigem Pächter (Vorpächter) begehrten Eintritt in den zwischen einer Agrargemeinschaft als Eigentümerin eines Eigenjagdgebietes und einem anderen (ursprünglichen) Pächter (ebenfalls einer natürlichen Person) für die Jagdperiode 1980 bis 1988 abgeschlossenen Pachtvertrag über die Verpachtung einer Eigenjagd nicht gegeben sind.

b) Die Beschwerde zu Z 3403/80 richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung, mit dem gemäß §30 der Eintritt einer Jagdgesellschaft (nach §11, nicht nach §39 Abs4 zweiter Satz) als bisheriger Pächterin (Vorpächterin) in den zwischen der bf. Agrargemeinschaft als Eigentümerin eines Eigenjagdgebietes und der bf. Pächterin (einer GesmbH) für die Jagdperiode 1980 bis 1988 abgeschlossenen Pachtvertrag über die Verpachtung einer Eigenjagd festgestellt wurde.

2. a) Bei einer Verpachtung der Ausübung der Jagd in einem im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehenden Eigenjagdgebiet kommt nach Auffassung des VfGH neben der allgemeinen Vorschrift des §39 Abs1, wonach eine Verpachtung der Ausübung der Jagd in einem Eigenjagdgebiet (Eigenjagd) oder in einem Teil desselben (Abs2) auf die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode zu erfolgen hat, allein die Sonderbestimmung des §39 Abs4, nicht auch die Bestimmung des Abs3 in Betracht. Die Besonderheit der Regelung des §39 Abs4 besteht darin, daß nur für Agrargemeinschaften (nicht aber für sonstige physische oder juristische Personen als Eigentümer von Eigenjagdgebieten) die Verpflichtung zur Verpachtung der Jagdausübung vorgeschrieben ist. Bei dieser Verpachtung findet nach den näheren Bestimmungen des §39 Abs4 §30 sinngemäß Anwendung.

b) Nach dem angeführten Inhalt der den Beschwerdeverfahren zu

Z 2983/80 und Z 3403/80 zugrunde liegenden Bescheide ist es ausgeschlossen, daß bei ihrer Erlassung die Bestimmung des §39 Abs3 und damit die vom VwGH zur Aufhebung beantragte "Ziffer (§) '30,'" und die Worte "... ein Vorpachtrecht einer Jagdgesellschaft gemäß §30 Abs1 zweiter Satz nicht in Betracht kommt ..." angewendet wurden oder anzuwenden waren.

Damit ist die Annahme des VwGH, daß diese Bestimmungen auch von ihm bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden seien, offenkundig unrichtig.

Der aus Anlaß der Beschwerde zu Z 2983/80 und Z 3403/80 gestellte Antrag des VwGH ist daher, soweit darin die Aufhebung der angeführten Bestimmungen in §39 Abs3 begehrt wird, mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

c) Ferner ist in den den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Verfahren weder von einer aus Mitgliedern der Agrargemeinschaft bestehenden Jagdgesellschaft noch von einem einzelnen Mitglied dieser Agrargemeinschaft ein Vorpachtrecht geltend gemacht worden.

Über einen Vorrang zwischen solchen Vorpachtrechten war nicht zu entscheiden. Daraus ergibt sich, daß bei der Erlassung der Bescheide in diesen Anlaßbeschwerdeverfahren der dritte Satz des §39 Abs4 weder angewendet wurde noch anzuwenden war. Die Annahme des VwGH, daß er bei der Fällung seiner Entscheidung diese Bestimmungen anzuwenden habe, ist daher offenkundig unrichtig. Der aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, aus §39 Abs4 den dritten Satz zur Gänze aufzuheben, ist daher mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

d) Im angefochtenen Bescheid des Anlaßbeschwerdeverfahrens zu

Z 2983/80 war über das Vorpachtrecht einer physischen Person als bisheriger Pächterin in Ansehung eines zwischen der Agrargemeinschaft und einer anderen physischen Person als Pächterin abgeschlossenen Pachtvertrags, im angefochtenen Bescheid des Anlaßbeschwerdeverfahrens zu Z 3403/80 über das Vorpachtrecht einer Jagdgesellschaft nach §11 als bisheriger Pächterin in Ansehung eines zwischen der Agrargemeinschaft und einer GesmbH abgeschlossenen Pachtvertrags zu entscheiden. Für diese Entscheidung konnte daher nur die Anwendung der im zweiten Satz des §39 Abs4 enthaltenen Verweisung auf die sinngemäße Geltung des §30, nicht aber auch des Zusatzes:

"mit der Maßgabe ..., daß an die Stelle des Vorpachtrechtes einer Jagdgesellschaft gemäß §30 Abs1 zweiter Satz das Vorpachtrecht sowohl einer Jagdgesellschaft, welche sich aus Mitgliedern der Agrargemeinschaft zusammensetzt, wie auch jedes einzelnen Mitgliedes der Agrargemeinschaft und an die Stelle der Zustimmung der Grundeigentümer die der Agrargemeinschaft tritt", in Betracht kommen. Somit ist allein die Anführung "§30" im zweiten Satz des §39 Abs4 präjudiziell. Der VfGH ist jedoch der Auffassung, daß diese Anführung mit dem übrigen Inhalt des zweiten Satzes des §39 Abs4 eine untrennbare Einheit bildet.

Bei der Erlassung der Bescheide in den Anlaßbeschwerdeverfahren zu Z 2983/80 und Z 3403/80

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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