RS Vwgh 2006/6/8 2004/01/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §89 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Fehlt es an einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs. 4 SPG, so kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu. Insbesondere ist er nicht berufen, eine Zurückweisung auszusprechen (Hinweis E 7. Oktober 2003, 2002/01/0278, mwN). Wenn sich der unabhängige Verwaltungssenat im vorliegenden Fall auf die Erörterung des Prozessgegenstandes zu Beginn der mündlichen Verhandlung beruft, so ändert dies nichts daran, dass § 89 Abs. 4 SPG ein schriftliches Entscheidungsbegehren voraussetzt (Hinweis auch hiezu auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003), welches nicht durch ein allfälliges mündliches Vorbringen oder konkludent durch den "Willen des Beschwerdeführers" ersetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010323.X01

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten