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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §89 Abs4;Rechtssatz
Fehlt es an einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs. 4 SPG, so kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu. Insbesondere ist er nicht berufen, eine Zurückweisung auszusprechen (Hinweis E 7. Oktober 2003, 2002/01/0278, mwN). Wenn sich der unabhängige Verwaltungssenat im vorliegenden Fall auf die Erörterung des Prozessgegenstandes zu Beginn der mündlichen Verhandlung beruft, so ändert dies nichts daran, dass § 89 Abs. 4 SPG ein schriftliches Entscheidungsbegehren voraussetzt (Hinweis auch hiezu auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003), welches nicht durch ein allfälliges mündliches Vorbringen oder konkludent durch den "Willen des Beschwerdeführers" ersetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010323.X01Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013