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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Art1 Z1;Rechtssatz
Dass einzelne für die ortsfeste Anlage verwendete Komponenten den Anforderungen der für diese jeweils bestehenden harmonisierten Normen entsprechen, vermag die Konformität der Anlage - die in ihrer Gesamtheit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen muss - nicht zu begründen (Hinweis Abschnitt 6.5.2.2. des "Leitfadens zur Anwendung der Richtlinie 89/336/EWG" idF vom 23. Mai 1997;
http://ec.europa.eu/enterprise/electr_equipment/emc/guides/german.pd f). Auch die in der Richtlinie 2004/108/EG nunmehr ausdrücklich erfolgte Differenzierung zwischen ortsfesten Anlagen und (sonstigen) Geräten (während nach der Richtlinie 89/336/EWG der Begriff "Gerät" auch - gegebenenfalls ortsfeste - Anlagen und Systeme umfasste), hat an der grundsätzlichen Konzeption, wonach die gesamte Anlage den Schutzanforderungen zu entsprechen hat, nichts geändert (Hinweis insbesondere auf Art 13 Abs 2, zweiter Unterabsatz, iVm Anhang I Z 1 Richtlinie 2004/108/EG).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X04Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008